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Wohngeld

Wohngeld ist eine Unterstützung des Staates für Bürger, die wegen eines geringen Einkommens ihre Wohnung nicht komplett selbst finanzieren können. Für Menschen mit Behinderung gibt es besondere Freibeträge.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss bei Mietwohnungen für Miete, Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenbeleuchtung und Zuschuss zu den Heizkosten
  • als Lastenzuschuss bei Wohneigentum für Zinsen, Tilgung eines Kredits, Instandhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuer, Verwaltungskosten.

    Das Wohngeld wird im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt.

Wovon ist die Bewilligung des Wohngeldes abhängig?

Die Bewilligung des Wohngeldes ist insbesondere von drei Faktoren abhängig:

1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Neben dem wohngeldberechtigen Antragsteller zählen zu den Haushaltsmitgliedern folgende Personen, wenn Sie mit diesem in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung, für die ein Zuschuss beantragt wird, der jeweilige Lebensmittelpunkt ist:

  • Ehegatte oder Lebenspartner eines Haushaltsmitglieds
  • Personen in einer Verantwortens- und Einstehensgemeinschaft mit einem Haushaltsmitglied
  • Eltern und Kinder eines Haushaltsmitglieds
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern und -kinder, Schwager und Schwägerin eines Hauushaltsmitglieds
  • Pflegekinder und -eltern eines Haushaltsmitglieds

    Bei der Berechnung sind folgende Haushaltsmitglieder ausgeschlossen: Emfpänger von Transferleistungen (z.B. Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Übergangsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt) und deren Ehegatten, Lebenspartner und weitere Mitglieder in ihrer Bedarfsgemeinschaft.
    Im Rahmen der Transferleistungen werden bereits Unterkunftskosten erstattet. Durch die Nicht-Berechnung wird eine doppelte Bezuschussung vermieden.

    2. Höhe des Gesamteinkommens

    Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen.

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte abzüglich der Werbungskosten
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

    Vom Einkommen können verschiedene Pauschalen und Freibeträge abgezogen werden. Bei der Bestimmung Ihrer Abzüge hilft Ihnen z.B. ein kostenloser Wohngeldrechner im Internet (z.B. dieser werbefinanzierte Rechner)

    3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

    Wohngeld wird nur für angemessen hohe Wohnkosten gewährt. Die Miete / Belastung ist deshalb nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

    Diese Höchstbeträge richten sich nach den örtlichen Mietpreisen. Jede Gemeinde mit über 10.000 Einwohnern und jeder Landkreis ist je nach Mitniveau einer von sechs Mietstufen zugeordnet. In München erhält eine vierköpfige Familie beispielsweise einen Höchstbetrag von 693 Euro (Stufe 6) in Passau hingegen einen Höchstbetrag von 523 Euro (Stufe 2) (Stand 2009).

    Welcher Mietstufe Ihre Gemeinde oder Ihr Kreis zugeordnet ist, sehen Sie auf der Liste der Mietstufen (PDF), die jeweiligen Höchstbeträge für die Miete oder die Belastung können Sie dieser Wohngeldtabelle entnehmen (PDF). Beide Dokumente werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegeben.

    Von der berücksichtigten Miete / Belastung müssen eventuell noch Abzüge gemacht werden, z.B. für gewerblich oder beruflich genutzten Wohnraum und für Wohnraum, der nicht von berücksichtigten Haushaltsmitgliedern genutzt wird.

Gibt es für behinderte Kinder bzw. Menschen mit Behinderung Freibeträge?

Manche Personengruppen bekommen als Nachteilsausgleich bestimmte Freibeträge gewährt, die vom monatlichen Einkommen abgezogen werden können. Die für Sie wichtigsten sind:

  • Freibetrag von 125 Euro im Monat für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Behinderungsgrad von 100% oder für häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte im Sinne des § 14 SGB XI mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 80%
  • Freibetrag von 100 Euro im Monat für häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte im Sinne des § 14 SGB XI mit einem Behinderungsgrad von unter 80%
  • Freibetrag von 50 Euro im Monat pro Kind unter 12 für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren, wenn der Antragsteller erwerbstätig ist

    Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt.