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Wohngeld

Wohngeld ist abhängig von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Seit 01.01.2005 ist es so, dass Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.

Wohngeld kann als Zuschuss zur Miete oder als sog. Lastenzuschuss für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses bezahlt werden.

Einkommensgrenzen und Höchstbeträge für die die zuschussfähige Miete

Die Einkommensgrenzen und die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete richten sich nach dem Mietniveau der jeweiligen Gemeinde. Die aktuelle Tabelle mit den Mietenstufen können Sie unter diesem Link (PDF-Dokument) beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herunterladen. Zur Orientierung hier einmal die Höchstwerte für Mietenstufe 1 und 6.

Zahl der zum Haushalt gehörenden Familien – Mitglieder Grenze für das monatliche Gesamt – Einkommen (in Gemeinden der niedrigsten Mietenstufe 1) Höchstbetrag der zuschuss – fähigen Miete (in Gemeinden der niedrigsten Mietenstufe 1)
1 750 Euro 265 Euro
2 1010 Euro 320 Euro
3 1270 Euro 385 Euro
4 1670 Euro 445 Euro
5 1910 Euro 510 Euro
6 2180 Euro 570 Euro
7 2460 Euro 630 Euro
8 2740 Euro 690 Euro
Zahl der zum Haushalt gehörenden Familien – Mitglieder Grenze für das monatliche Gesamt – Einkommen (in Gemeinden der höchsten Mietenstufe 6) Höchstbetrag der zuschuss – fähigen Miete (in Gemeinden der höchsten Mietenstufe 6)
1 830 Euro 370 Euro
2 1140 Euro 455 Euro
3 1390 Euro 540 Euro
4 1830 Euro 630 Euro
5 2100 Euro 715 Euro
6 2370 Euro 805 Euro
7 2630 Euro 895 Euro
8 2900 Euro 985 Euro

Was gehört zu den Mietkosten?

Die Monatsmiete umfasst alle Kosten, die dem Mieter für seine Wohnung entstehen. Zur Miete zählen der Wasserverbrauch, die Müll- und Abwasserentsorgung und die Kosten der Treppenbeleuchtung. Die Höhe des Wohngeldes ist auch von sogenannten Mietobergrenzen abhängig. Das heißt, die Monatsmiete darf einen bestimmten Rahmen nicht sprengen. Diese Grenze richtet sich nach Alter und Ausstattung der Wohnung und nach den Mietenstufen, die sich wiederum aus dem örtlichen Mietniveau ergeben. Also: hohes Mietniveau bedeutet auch hohe Mietenstufe (PDF-Dokument) und umgedreht.

Freibeträge

Manche Personengruppen bekommen als Nachteilsausgleich bestimmte Freibeträge gewährt, die vom monatlichen Einkommen abgezogen werden können. Die Wichtigsten sind:

  • Behinderungsgrad von 100% oder für häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte im Sinne des § 14 SGB XI mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 80% -> Freibetrag von 125,- Euro im Monat
  • Häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte im Sinne des § 14 SGB XI mit einem Behinderungsgrad von unter 80% *-> Freibetrag von 100,- Euro im Monat*
  • Für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren, wenn der Antragsteller erwerbstätig ist -> Freibetrag von 50,- Euro im Monat pro Kind unter 12

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt.

Quelle

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Wohngeld 2006

Hier sieht man ein Wohnhaus