Leistungen der Pflegeversicherung
Wenn Ihr Kind aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig ist und Sie es pflegen, erhalten Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dabei ist entscheidend in welchem Umfang Ihr Kind im Verhältnis zu gleichaltrigen Kindern pflegebedürftig ist. Dazu muss als Erstes eine Pflegestufe festgesetzt werden. Wenn diese feststeht können die folgenden Leistungen in Anspruch genommen werden.
Finanzielle Leistungen im Überblick
| Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III |
|---|---|---|
| Erheblich Pflegebedürftige | Schwerpflege- bedürftige |
Schwerstpflege- bedürftige (in besonderen Härtefällen) |
| Häusliche Pflege – Pflegegeld Euro monatlich | ||
| 205 | 410 | 665 |
| Urlaubs- und Verhinderungspflege (Pflegeaufwand für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis Euro (durch sonstige Personen)) | ||
| 1.432 1 | 1.432 1 | 1.432 1 |
| Kurzzeitpflege (Pflegeaufwendungen bis Euro im Jahr) | ||
| 1.432 | 1.432 | 1.432 |
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (Pflegeaufwendungen bis Euro monatlich) | ||
| 384 | 921 | 1.432 |
| Vollstationäre Pflege (Pflegeaufwendungen pauschal Euro monatlich) | ||
| 1.023 | 1.279 | 1.432 (1.688) |
| Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (Pflegeaufwendungen in Höhe von) | ||
| 10 % des Heimentgeltes, höchstens 256 Euro monatlich | ||
1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 1.432 Euro erstattet.
Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 Euro und 1.432 Euro (in Härtefällen Euro 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).
Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 205 Euro und 665 Euro.
Sachleistung und Pflegegeld können nach § 38 SGB XI auch kombiniert werden und werden dann jeweils prozentual ausgezahlt, also z.B. 70% der Sachleistung und 30 % des Pflegegelds der jeweiligen Pflegestufe. An diese Festlegung ist man aber 6 Monate gebunden.
Achtung! Gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 6/02 R und B 3 KR 13/02 R) ist die Leistungspflicht der Krankenkassen räumlich nicht auf den Haushalt des Versicherten oder seiner Familie als Leistungsort begrenzt. Genaueres können Sie auf unserer Seite zur häuslichen Krankenpflege in der Schule nachlesen.
Die Pflegeversicherung stellt zusätzlich noch andere Hilfen zur Absicherung häuslicher Pflege zur Verfügung:
- Leistungen bei der Verhinderung der Pflegeperson
- Stellung von Pflegehilfsmitteln (z.B. Lifter, Pflegebetten, Windeln etc.)
- Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (behinderungsgerechter Umbau), wenn hierdurch die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht werden kann, höchstens jedoch 2.557 Euro je Maßnahme (§ 40 (4) SGB XI)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen , Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeiten)
- Zusätzliche Betreuungsleistungen bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung nach §45b SGB XI
- Kurzzeitpflege in besonderen Krisensituationen
- teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann
Verhinderungspflege
Hat eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro je Kalenderjahr (vgl. § 39 SGB XI . Bei Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege entfällt die Notwendigkeit, zuerst 12 Monate gepflegt zu haben.
Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des häuslichen Bereichs erfolgen. Sie muss nicht durch eine professionelle Pflegefachkraft erbracht werden, es muss sich auch nicht um einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst handeln.
Bei Fragen können Sie sich z.B. ans Forum wenden (z.B. Eintrag Verhinderungspflege ).
Kurzzeitpflege
In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. In der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt. Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.432 Euro im Kalenderjahr erbracht. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Verhinderungspflege gewährt. Sie umfassen die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Näheres auf unserer Seite zu Kurzzeiteinrichtungen
Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie noch bis zum 30. Juni 2007 die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu den oben angegebenen Maximalwerten.
Wenn Tages- und Nachtpflege zusätzlich zur Sachleistung in Anspruch genommen, darf der Betrag nicht höher als der Höchstbetrag für die jeweilige Pflegestufe der Sachleistung liegen.
Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege
Wenn Sie Pflegegeld erhalten, sind Sie nach § 37 SGB XI verpflichtet, sich regelmäßig hinsichtlich der Pflege beraten zu lassen. Dies kann von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder, sofern dies vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft, geschehen. Dies muss alle 6 Monate geschehen (bei Pflegestufe III alle 3 Monate), wobei die Kosten von gesetzlichen oder privaten Kasse getragen werden müssen. Werden die Beratungseinsätze nicht in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gar ganz gestrichen werden!
Wenn Sie Anrecht auf zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege haben, sind Sie berechtigt, die Beratung in den jeweiligen Zeiträumen zwei Mal in Anspruch zu nehmen. Sie sollten hierin keine Überwachung sehen, sondern tatsächlich einen Service, denn der Inhalt dieser Einsätze ist die umfassende Beratung, Unterstützung und Anleitung von Pflegenden durch professionelle Fachkräfte .
Mögliche Themen sind:
- gemeinsames Lösen von Pflegeproblemen,
- Erkennen von Überforderung und Schaffen von Abhilfen,
- Finden von Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson,
- Vermeidung von Pflegefehlern,
- optimale Versorgung des Pflegebedürftigen, ...
Die Pflegeeinsätze sollen dem Schutz des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson dienen.
Kein Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Personen, die in den vergangenen 10 Jahren vor Antragstellung nicht mindestens 5 Jahre als Mitglied versichert bzw. familienversichert waren, sind nicht berechtigt Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Für Kinder gilt diese Zeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn eine Familie erst vor kurzem aus dem Ausland nach Deutschland gezogen ist und somit noch nicht lange genug in die Pflegeversicherung eingezahlt hat. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege (SGB XII §§61ff ) an das örtliche Sozialamt stellen. Dort wird dann (regional unterschiedlich) entweder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder das Gesundheitsamt mit der Begutachtung beauftragt. Sollte bereits eine Pflegestufe vom MDK festgestellt worden sein, so ist diese auch für das Sozialamt die verbindliche Grundlage für seine Entscheidung (§62 SGB XII ).
Beratung
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung (Bundesgesundheitsministerium)
Montags bis Donnerstags von 8 bis 20.00 Uhr (12c/min aus dem dt. Festnetz)
Tel.: 01805 / 99 66 03
