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Sozialhilfeträger muss für Unterrichtshelfer aufkommen

Integration behinderter Schüler: Sozialhilfeträger muss für Unterrichtsbegleiter aufkommen

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (Juli 2003): Sozialhilfeträger muss Integrationshelfer bezahlen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung 42/2003

Besucht ein behindertes Kind mit Einverständnis der Schulbehörde eine allgemeine Schule und benötigt es dafür einen Integrationshelfer (Unterrichtsbegleiter), muss der Sozialhilfeträger die dafür notwendigen Kosten übernehmen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Obwohl der Kindergarten für den damals siebenjährigen körperlich und geistig behinderten Jungen aus Koblenz den Besuch einer Sonderschule empfahl, meldeten ihn seine Eltern in der zuständigen Grundschule an, da sie eine integrative Unterrichtung bevorzugten. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde stellte zwar die Sonderschulbedürftigkeit des Kindes fest, wies es jedoch auf Wunsch seiner Eltern besagter Grundschule zu.

Der Junge benötigt für den Schulalltag einen Begleiter, der ihm im Unterrichtsablauf, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen usw. behilflich ist. Den Antrag auf Übernahme der betreffenden Kosten lehnte die Stadt Koblenz als Sozialhilfeträger jedoch ab. Ihr Argument: Beim Besuch der seinerzeit empfohlenen Sonderschule wäre der Integrationshelfer nicht erforderlich, weil dessen Aufgaben dort durch das vorhandene, sonderpädagogisch ausgebildete Personal übernommen würden. Dem schloss sich in dem darauf folgenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz an und wies die Klage ab. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten des Kindes; es verpflichtete die Stadt Koblenz, die umstrittene Unterstützung zu leisten.

Welche Schule einem behinderten Kind die angemessene Bildung vermittele, habe nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen, betonte das Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidung hierüber treffe vielmehr die Schulbehörde. Sie habe den Jungen der Grundschule zugewiesen; dies sei für die Stadt Koblenz bindend.

Die beantragte Hilfe dürfe dem Kind auch nicht deshalb verweigert werden, weil die Kosten für einen Integrationshelfer beim Besuch einer Sonderschule nicht entstanden wären. Die pädagogischen Anschauungen hierüber hätten sich nämlich im Lauf der letzten Jahrzehnte grundlegend gewandelt. Seien behinderte Kinder früher nahezu ausschließlich in Sonderschulen unterrichtet worden, strebe man heute mehr und mehr die integrative Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder an. Auch das rheinland-pfälzische Schulgesetz sehe jetzt ausdrücklich vor, dass behinderte Schüler das schulische Angebot grundsätzlich gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern nutzen sollen, sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen geschaffen werden können. Vor diesem Hintergrund sei im hier vorliegenden Fall dem Kind und seinen Eltern ein Verzicht auf den Besuch der Grundschule zur Vermeidung damit verbundener Sozialhilfekosten nicht zumutbar.

Das Oberverwaltungsgericht übersah dabei nicht, dass die vermehrte Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb von Sonderschulen Kosten aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die Sozialhilfeträger verlagert. Dieser aus der Sicht von Städten und Gemeinden unerwünschten Entwicklung könne aber nur der Gesetzgeber gegensteuern. Dies dürfe nicht zu Lasten der Behinderten gehen, so die Richter.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2003, Az.: 12 A 10410/03.OVG
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, kostenpflichtig angefordert werden (entscheidungen@ovg.jm.rlp.de ).

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56068 Koblenz 0261 / 1307-333
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Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) (Juni 2005) über die Voraussetzungen, unter denen der Sozialhilfeträger die Kosten für einen Integrationshelfer zu tragen hat

Am 6. Juni 2005 wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) – im Verfahren 12 BV 03.3176; RO 8 K 03.1513 – die Frage geklärt, ob ein Kind mit Behinderung, das eine Volksschule besucht, vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte die Übernahme der Kosten eines Schulhelfers verlangen kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sozialhilfeträger den Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt unter Berufung auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) mit der Begründung, der Schüler könne eine Förderschule besuchen, dort sei er im Rahmen des Schulbesuchs nicht auf einen Integrationshelfer und damit auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Sozialhilfeträger an die schulische Entscheidung, das Kind zu beschulen, gebunden ist, sofern diese im Einklang steht mit den Regelungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetztes (BayEUG). Im Einzelnen bedeutet dies: wenn ein Kind die im Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG genannten Voraussetzungen für den Besuch der allgemeinen Schule erfüllt, dann ist der Sozialhilfeträger zur Leistung verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn das Kind
aktiv am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule teilnehmen kann und
sein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Hilfe des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes erfüllbar ist.
Der Begriff der aktiven Teilnahmefähigkeit wird in Satz 2 näher erläutert: das Kind muss “überwiegend” in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen (nicht den Unterrichtszielen !) der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen sowie gemeinschaftsfähig sein. In dem zu entscheidenden Fall war hiervon auszugehen, da die Grundschule das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestätigt hatte.

Für welche Tätigkeiten kann ein Integrationshelfer beantragt werden?

Nach der oben genannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz ist eine Integrationshelfer NICHT für die sonderpädagogische Förderung zuständig. Seine Tätigkeit stellt sich zumindest überwiegend dann nicht als sonderpädagogische Förderung dar, wenn sie folgende Leistungen umfasst:

  • Pflegerische Hilfen (insbesondere beim Toilettengang, bei der Versorgung mit Windeln, bei Umlagerung und Transporten mit Rollstühlen),
  • Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben (insbesondere bei der Bewältigung des Schulweges, beim An- und Auskleiden, bei der Orientierung im Schulgebäude, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wechsel des Unterrichtsraumes und beim Treppensteigen),
  • Hilfen im Unterricht (insbesondere Umsetzung von Übungssequenzen mit Schülern im Rahmen des Unterrichts, persönliche Ansprache bzw. Ermunterung des jeweiligen Kindes, Wiederholung und Verdeutlichung von Arbeitsanweisungen von Lehrkräften, Durchführung von speziellen von Lehrkräften geplanten Übungssequenzen für das einzelne Kind)
  • sowie Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (insbesondere während der Unterrichtspausen sowie bei Wandertagen, Ausflügen und Schullandheimaufenthalten).

Probleme die dennoch bestehen (Eine Einschätzung von Martina Buchschuster, Landesarbeitsgemeinschaft Bayern – Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen e.V.)

Problematisch bleibt für mich die Frage, wer das Vorliegen der in Art. 41 Abs.1 Satz 1 BayEUG genannten Voraussetzungen eines Kindes für den Besuch der allgemeinen Schule feststellen soll. Nach den neuen Regelungen des BayEUG entscheiden bei der Einschulung die Grundschulen in eigener Zuständigkeit hierüber. Ein sonderpädagogisches Gutachten ist daher nicht mehr erforderlich und kann auch von den Grundschulen nicht mehr verlangt werden.
Wie aber sollen Grundschulen bereits vor der Einschulung Aussagen über die Voraussetzungen des künftigen Schülers treffen, damit diesem sein Antrag auf Eingliederungshilfe bewilligt wird ? Dies bringt Eltern in die absurde Situation, dass zwar für die Einschulung in der Grundschule ein sonderpädagogisches Gutachten nicht benötigt wird, der Sozialhilfeträger aber dennoch ein Gutachten verlangt zum Nachweis, dass er tatsächlich zur Leistung verpflichtet ist. Hier ist guter Rat schwierig. Es ergeben sich mehrere Möglichkeiten

  • In dem Verfahren, das der BayVGH zu entscheiden hatte, hatten die Eltern die Integrationshelferin angestellt und erst 6 Wochen nach Schulanfang eine Bestätigung der Grundschule vorgelegt, wonach ihr Sohn die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BayEUG erfüllte.
  • Eine andere Möglichkeit wäre, das Kind in dem Schuljahr vor Schulbeginn eine Woche “Schnupperunterricht” machen zu lassen mit dem Ziel von der Grundschule die Aussage zu erhalten, dass es aktiv teilnahmefähig ist und zu erwarten ist, dass sein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Hilfe des MSD erfüllt werden kann. In beiden Fällen könnte die Grundschule zugleich Stellung nehmen zu den Hilfen, die das Kind noch benötigt, wobei zu beachten ist, dass nur eingliederungshilfefähige Hilfen formuliert werden (s.o.).
  • Zuletzt besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Förderschule eine “fachliche Stellungnahme” einzuholen (kein Gutachten !), in der ganz kurz zu den erforderlichen Hilfen Stellung genommen wird.

Insgesamt ist festzustellen, dass das Verfahren, Hilfen zur integrativen Beschulung eines Kindes von kommunaler Seite zu erhalten den Eltern eine große Last aufbürdet. Sie müssem sich zum einen selbst um die Finanzierung eines Integrationshelfers zu bemühen und werden überdies verpflichtet die Hilfskraft selbst zu suchen und ggf. selbst anzustellen oder einen Träger zu finden, der dieses tut. Nicht selten werden sie – angesichts der klammen Haushaltslage vieler Kommunen – in Verwaltungs- oder gar Gerichtsverfahren verwickelt, deren Risiko sie ebenfalls zu tragen haben. Bis zu einer weiteren Überprüfung der einschlägigen Gesetze oder der Einführung einer Träger übergreifenden schulischen Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in der Regelschule, müssen die betroffenen Familien die Problematik selbständig lösen. Wenn Sie selbst damit Erfahrungen gemacht haben oder Rat suchen, schreiben Sie bitte anderen Eltern im INTAKT-Forum .

Weitere Informationen zu Integrationshelfern an bayerischen Schulen finden Sie auch in einem Beitrag von Wolfgang Sattich-Jaklin.

Auf unseren Seiten finden Sie weitere Informationen über ein Urteil zur Gewährung von Behandlungspflege in der Schule durch die Krankenkasse, die Sie vielleicht auch interessieren könnten.

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