Schulische Integration
Anfang der 1970er Jahre startete an der “Montessori-Schule in München unter dem Namen “Aktion Sonnenschein ” das erste Projekt zur schulischen Integration in Deutschland. Seither gab es in manchen Bundesländern, die das Schulwesen ja selbst regeln können, z.T. Versuche alle Förderschulen abzuschaffen oder zumindest Integration für bestimmte Schülergruppen möglich zu machen. Die Gesetzeslage zur schulischen Integration in den einzelnen Bundesländern ist also sehr verschieden.
Es gibt verschiedene Arten von Integration:
- Einzelintegration: Einzelne Kinder mit Behinderung verbleiben in der Regelklasse in ihrer Sprengelschule und werden nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen. Zur Verwirklichung von Einzelintegration werden in Bayern Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt.
- Integrationsklassen: Bestimmte Klassen, in denen mehrere Kinder mit Behinderung unterrichtet werden, erhalten zusätzlich Fachkräfte (SonderpädagogInnen, ErzieherInnen, Pflegekräfte) um die gemeinsame Unterrichtung zu gewährleisten. Diese Form der Integration ist in Bayern zur Zeit nicht möglich.
- Außenklassen: Einzelne Klassen einer Sonderschule sind an eine Regelschule ausgelagert, um einen engeren Kontakt zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern zu fördern. Die Außenklassen bleiben organisatorisch Bestandteil der Förderschule und werden gemäß dem förderschuleigenen Lehrplan unterrichtet.
- Kooperation: Von Kooperation spricht man, wenn eine Regelschul- und eine Sonderschulklasse gelegentlich gemeinsame Projekte durchführen. Im günstigeren Fall kommt es zu regelmäßigen oder sogar wöchentlichen Treffen zwischen den beiden Klassen beispielsweise im Rahmen der Fächer Sport, Musik, Kunst oder Hauswirtschaft. Im ungünstigeren Fall treffen sich die kooperierenden Schulen oder Klassen unregelmäßig oder sogar nur einmal im Jahr im Rahmen von Schulfeiern.
In Bayern gab es lange Zeit keine Möglichkeit, Schüler, die NICHT das jeweilige Klassenziel ihrer Klasse erreichen, im Rahmen von Einzelintegration zu beschulen. Es gab lediglich Möglichkeiten der Kooperation. Der bayerische Landtag hob in seiner Gesetzesänderung vom 12.03.2003 (Drucksache 14/11906) jetzt endlich auch für Bayern das bislang gültige Prinzip der Lernzielgleichheit auf, sodass ab sofort auch Kinder mit Behinderung (= Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) in den Regelschulen unterrichtet werden können, auch wenn sie nicht in der Lage sind, die gleichen Lernziele zu erreichen. Ab sofort ist im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG, Art. 2 Abs. 1 ) festgelegt:
Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen.
Bislang existieren noch wenig Erfahrungen mit den neuen Regelungen, sodass die genaue Umsetzung noch nicht ganz klar ist.
Überblick über die neuen Regelungen
- Welche Kinder können (gemäß BayEUG) integriert werden, welche Kinder werden ausgeschlossen?
- Wie gehe ich vor, wenn mein Kind eingeschult wird?
- Mein Kind ist bereits an einer Förderschule. Ich möchte aber, dass es an einer allgemeinen Schule unterrichtet wird.
- Wieviele zusätzliche Förderstunden erhält ein integriert beschultes Kind?
- Welche weiteren Möglichkeiten der Förderung in der Einzelintegration hat mein Kind?
- Welche weiteren Möglichkeiten gemeinsamen Unterrichts gibt es noch?
1. Welche Kinder können (gemäß BayEUG) integriert werden, welche Kinder werden ausgeschlossen?
Kinder können dann in einer Regelschule unterrichtet werden, wenn sie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des mobilen sonderpädagogischen Dienstes (siehe BayEUG, Art. 41 Abs. 1 Satz 2. )
- überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden,
- den Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen,
- dabei Fortschritte erzielen können und
- gemeinschaftsfähig sind.
Kinder müssen (ebenfalls nach BayEUG, Art. 41 Abs. 1 ) eine geeignete Förderschule besuchen, wenn sie am Unterricht der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder der Förderbedarf auch mit MSD nicht hinreichend gedeckt werden kann. Weiterhin kann die Aufnahme eines Kindes mit Seh-, Hör- oder Köperbehinderung an eine allgemeine Schule durch den Schulaufwandsträger verweigert werden, wenn dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (BayEUG, Art 21 Abs. 2 ).
An eine integrierte Beschulung werden also eine Reihe an Voraussetzungen geknüpft. Vor allem die Begriffe “aktive Teilnahme” und “Gemeinschaftsfähigkeit” sind sehr dehnbar und muss zunächst durch den Schulleiter / die Schulleiterin ausgelegt werden. Weiterhin unklar ist die Definition, welche Kinder durch den mobilen sonderpädagogischen Dienst ausreichend gefördert werden können.
2. Wie gehe ich vor, wenn mein Kind eingeschult wird?
Nach Artikel 41 Abs. 3 soll das Kind zunächst an der Grundschule angemeldet werden. Erst wenn die Grundschule feststellt, dass das Kind nicht an der Grundschule gefördert werden kann, erfolgt eine Anmeldung an der Förderschule. Vor der Anmeldung an der Förderschule muss ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt werden, das den Förderbedarf beschreibt und den geeigneten Förderort festlegt. Zusätzlich können auch ärztliche oder schulpsychologische Gutachten angefordert und eine Empfehlung des Kindergartens oder der schulvorbereitenden Einrichtung eingeholt werden.
Wenn die Eltern mit der Einweisung an einer Förderschule nicht einverstanden sind, entscheidet das Schulamt. Auf Antrag muss das Schulamt vor seiner Entscheidung in einer mündlichen Erörterung die Eltern und die anderen Beteiligten anhören. Kommt es bei dieser Erörterung zu keiner Einigung, können die Eltern die Überprüfung durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüfen lassen. Das Schulamt muss das Gutachten der Fachkommission berücksichtigen, ist aber nicht an dessen Votum gebunden.
Für den Fall, dass Ihr Kind also gegen Ihren Willen an eine Förderschule überwiesen werden soll, gibt es folgende Einspruchmöglichkeiten:
- Zunächst wendet sich der Einspruch an die Grundschule, die das Kind nicht aufnehmen will sowie an die Förderschule, wo das Kind in Zukunft unterrichtet werden soll. Daraufhin ist nun das Schulamt für die Entscheidung zuständig.
- Beantragen Sie gegenüber dem Schulamt, dass vor der Entscheidung eine mündliche Erörterung stattfindet. Vom Ablauf dieser Erörterung hängt die Entscheidung des Schulamtes wesentlich ab! Sie müssen sich also gut vorbereiten und alle Gutachten und Argumente vorbringen, die für die Unterrichtung an einer Regelschule sprechen.
- Kommt es im Erörterungsgespräch zu keiner Einigung, können Sie die Überprüfung durch eine unabhängige Kommission beantragen.
Sie haben verschiedene Einspruchmöglichkeiten und müssen auf Antrag vor der Entscheidung gehört werden. Sie haben allerdings kein Mitspracherecht bei der eigentlichen Entscheidung!
3. Mein Kind ist bereits an einer Förderschule. Ich möchte aber, dass es an einer allgemeinen Schule unterrichtet wird.
Ein Schüler oder eine Schülerin ist nach Artikel 41 Abs. 8 an eine Volks- oder Berufsschule zu überweisen, wenn ein erfolgreicher Besuch zu erwarten ist (siehe auch Punkt 1). Auch können Schüler, für die Ausschlusskriterien nicht mehr gelten auf Antrag der Erziehungsberechtigten (oder bei Volljährigkeit des Schülers / der Schülerin selbst) an eine allgemeine Schule überwiesen werden. In diesem Fall wird zunächst ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt und im Konflikfall genau wie unter Punkt 2 verfahren.
4. Wieviele zusätzliche Förderstunden erhält ein integriert beschultes Kind?
Für die zusätzliche Förderung des Kindes in der Regelschule ist der mobile sonderpädagogische Dienst zuständig. Genaue Stundenkontingente sind im Gesetz nicht festgelegt. Es dürfen allerdings im längerfristigen Durchschnitt insgesamt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als an der entsprechenden Förderschule je Schüler eingesetzt werden (siehe BayEUG Art. 21 Abs. 3 ). Gemäß dieser Regelung müssten pro Kind etwa 2 zusätzliche Stunden pro Woche zur Verfügung stehen.
5. Welche weiteren Möglichkeiten der Förderung in der Einzelintegration hat mein Kind?
Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung bietet das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die §§ 53 ff SGB XII und die dazu erlassene Eingliederungshilfeverordnung. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII heißt es, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe etwa “Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht” sind. Diese Hilfen umfassen heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen und Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen § 12 Eingliederungshilfeverordnung .
Der Nachweis, dass die Maßnahme erforderlich und geeignet ist kann durch ein Attest des Hausarztes, der Frühförderstelle oder auch der Grundschule erbracht werden. Er sollte möglichst schon zur Antragsstellung beigelegt werden.
Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII werden nicht – wie der MSD – vom Freistaat bereitgestellt, sondern von den Kommunen finanziert. Zuständig sind je nach Wohnort des Leistungsberechtigten die Sozialhilfeverwaltungen der Städte oder Landkreise in Bayern .
Die “Hilfe zur angemessenen Schulbildung” nach diesem Gesetz gerät immer wieder zum Zankapfel zwischen Antragsteller und Kommunen, aber auch zwischen Freistaat und Kommunen, da die Kommunen der Auffassung sind, dass Bildung eine originäre Angelegenheit des Freistaats ist und dieser die hierfür notwendige Unterstützung für Kinder mit Behinderung zur Verfügung zu stellen hat.
Da dies seitens des Freistaats jedoch nicht in ausreichendem Maße geschieht (s.o.), die Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits den notwendigen Bedarf zu decken haben, stellt sich für Kinder mit Behinderung die drängende Frage, unter welchen Voraussetzungen sie gegenüber den Sozialhilfeträgern einen Anspruch auf “Hilfe zur angemessenen Schulbildung” im Sinne des § 54 SGB XII haben. Diese Frage wurde im Juni 2005 in einem Musterprozess des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abschließend beantwortet. Informationen über dieses Urteil, sowie eine Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz finden Sie auf der nächsten Seite .
6. Welche weiteren Möglichkeiten gemeinsamen Unterrichts gibt es noch?
Wenn Ihr Kind die gesetzlichen Voraussetzungen für Einzelintegration in der Regelschule nicht erfüllt, können Sie die Einrichtung einer Kooperationsklasse oder einer Außenklasse beantragen (Artikel 30 Abs. 1 ). Eine Außenklasse ist eine Förderschulklasse, die im Schulgebäude einer allgemeinen Schule untergebracht ist, oder eine Volksschulklasse im Schulgebäude einer Förderschule.
Die Einrichtung einer solchen Außenklasse hängt von der Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger ab, und sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich ermöglicht werden kann. Es besteht also kein Rechtsanspruch.
