Familienpflegezeit
Überblick über den Artikel:
Ziel: Pflege und Beruf besser miteinander zu vereinbaren
(Quelle: http://www.familien-pflege-zeit.de)
Kurzbeschreibung
Die neue Familienpflegezeit (seit 1.1.2012) soll dabei unterstützen, nahe Angehörige zu pflegen und weiterhin erwerbstätig zu sein.
In der Familienpflegezeit können Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren.
So können beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit halbieren – und das bei einem Gehalt von 75 % des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie im Anschluss an die Pflegephase, die sogenannte Nachpflegephase, wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Gehalts, bis das Wert- oder Arbeitsguthaben wieder ausgeglichen ist.
Beispiel: Sie pflegen Ihren Angehörigen für 10 Monate, dann dauert die anschließende Nachpflegezeit auch 10 Monate.
Zinsloses Darlehen
Die Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Pflegephase kann durch ein zinsloses Darlehen refinanziert werden:
Arbeitgeber und Beschäftigte schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Die Arbeitgeber beantragen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Im Anschluss an die Pflegephase behalten sie einen Teil des Gehalts der Beschäftigten ein und zahlen diesen an das BAFzA zurück.
Wer kann von der Familienpflegezeit profitieren?
Beschäftigte sind durch verbindliche Rahmenbedingungen im Familienpflegegesetz finanziell abgesichert – insbesondere im Hinblick auf mögliche Rentenansprüche. Sie bleiben im Unternehmen beschäftigt und können dadurch Pflege und Beruf besser vereinbaren.
Arbeitgebern bleiben ohne finanziellen Mehraufwand ihre qualifizierten Beschäftigten erhalten. Mithin sind sie hinsichtlich ihrer Personalplanung abgesichert.
Ist eine mehrfache in Anspruchnahme der Familienpflegezeit möglich?
Für dieselbe pflegebedürftige Person können zwar mehrere Angehörige gleichzeitig oder auch nacheinander Familienpflegezeit nehmen. Wenn jedoch dieselbe Person beabsichtigt, eine weitere Familienpflegezeit für dieselbe zu pflegende Person zu nehmen, kann diese erst für eine Zeit nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart und gefördert werden.
Quelle: Merkblatt für Beschäftigte (Abs. 5)
Weitere Informationen und Antragsformular
Auf der Internetseite “Familienpflegezeit” des Bundesamtes für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben gibt es weitere Informationen zur Familienpflegezeit und alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung.
Internetadresse der Familienpflegezeit: http://www.familien-pflege-zeit.de
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Vereinbarung von Familie und Beruf, welches im Dezember 2011 beschlossen und verabschiedet wurde.
Gesetze, auf die das Familienpflegezeitgesetz Bezug nimmt:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- „Flexi II – Gesetz“
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III)
- Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV)
- Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V)
- Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
