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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe.

Die Eingliederungshilfe soll drohende Behinderungen verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft eingliedern.

Die Eingliederungshilfe ist im SGB XII geregelt. Je nach Bundesland sind entweder die örtlichen Sozialhilfeträger (Städte und Landkreise) oder die überörtlichen Sozialhilfeträger (z.B. Bezirke oder Landessozialämter) für die Eingliederungshilfe zuständig. In Bayern übernehmen die Sozialhilfeverwaltungen der Bezirke die Eingliederungshilfe.

Welche wichtigen Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es?

Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten?

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben alle Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht.

Allerdings gilt für Leistungen der Sozialhilfe (genauso wie für Leistungen der Jugendhilfe) das Prinzip der Nachrangigkeit. Das heißt: Nur wenn bei keinem anderen Rehabilitationsträger ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht, wird die Leistung über die Eingliederungshilfe finanziert.

Muss bei Leistungen der Eingliederungshilfe ein Eigenanteil der Kosten getragen werden?

Einige Leistungen der Eingliederungshilfe sind kostenfrei, z.B. Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Bei anderen Leistungen der Eingliederungshilfe fällt eine Kostenbeteiligung je nach Einkommens- und Vermögensverheltnissen des Menschen mit Behinderung bzw. der Eltern an. Dazu gehören unter anderem die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung zahlen auch bei kostenpflichtigen Leistungen der Eingliederungshilfe nur einen pauschalen Betrag (siehe nächster Punkt).

Wie bestimmt man die Einkommens- und Vermögensgrenzen?

Wenn das Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen oder der Eltern von minderjährigen Kindern mit Behinderung eine gewisse Grenze übersteigt, muss der Anteil über der Grenze für kostenpflichtige Leistungen der Sozialhilfe verwendet werden.

Ausnahme: Blinde und schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegestufe III) müssen höchstens 40% des Einkommens über der Einkommensgrenze einsetzen.

Bei den Leistungen ohne Eigenbeteiligung gibt es keine Grenzen.

Die Einkommensgrenze wird gebildet aus

  • dem Grundbetrag in Höhe von 718 Euro (Zweifacher Eckregelsatz),
  • angemessenen Kosten der Unterkunft

  • und
  • einem Familienzuschlag in Höhe von 251 Euro (70% des Eckregelsatzes) für jede Person, deren Unterhalt vom Leistungeberechtigten (Mensch mit Behinderung) oder dessen unterhaltspflichtigen Eltern überwiegend übernommen wird.

    Zum Vermögen zählen z.B. Sparguthaben, Wertpapiere oder Lebensversicherungen. Die Vermögensgrenze setzt sich zusammen aus

  • dem Grundbetrag in Höhe von 2600 Euro

  • und
  • einem Familienzuschlag in Höhe von 615 Euro (70% des Eckregelsatzes) für den Ehepartner und 256 Euro für jede weitere Person, deren Unterhalt vom Leistungeberechtigten (Mensch mit Behinderung) oder dessen unterhaltspflichtigen Eltern überwiegend übernommen wird.

    Bei Eltern von volljährigen behinderten Kindern entfällt die Einkommens- und Vermögensprüfung. Diese Zahlen einen einheitlichen Kostenbeitrag von 31,06 Euro pro Monat.

Wie stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe?

Am besten wenden Sie sich in Bayern direkt an die Sozialverwaltung in Ihrem Regierungsbezirk (Adresse in der Adressdatenbank Bayern suchen) und in anderen Bundesländern an das örtliche Sozialamt.

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe können Sie jedoch auch formlos bei jedem Rehabilitationsträger und den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation stellen.

Tipps und Musterschreiben zur Antragsstellung finden Sie in unserem gleichnamigen Artikel.

Zur Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen erstellt das Sozialamt zusammen mit Ihnen und den behandelnden Ärzten einen Gesamtplan mit folgenden Inhalten:

  • Diagnose und Begründung der Eingliederung
  • Art und Ziel der Maßnahmen
  • Voraussichtliche Dauer
  • Ort und Träger der Ausführung
  • Bei Verlängerung und Planung einer weiteren Maßnahme: Ergebnisse der bisherigen Maßnahmen

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe können Sie auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets beziehen.

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