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Pflegezeit

Die Pflegezeit soll es Arbeitnehmern ermöglichen, für eine begrenzte Zeitdauer eine Auszeit zu nehmen oder in Teilzeit zu arbeiten, um Angehörige zu pflegen, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden.

Mit der Pflegereform zum 01. Juli 2008 erhalten Beschäftigte für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit.

Diese Freistellung kann entweder vollständig oder teilweise sein und muss mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Bei der Antragstellung ist auch der Zeitraum anzugeben, für den die Freistellung erfolgen soll. Die Pflegezeit kann vorzeitig nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden.

Folgende Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Pflegezeit:

  • Es muss mindestens Pflegestufe 1 vorliegen.
  • Der Pflegebedürftige muss ein naher Angehöriger sein, dies sind z.B. Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Enkelkinder, Lebenspartner oder Eltern.
  • Der Arbeitgeber muss mindestens 15 Beschäftigte haben.
  • Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte unabhängig von der Betriebsgröße das Recht, sich bis zu zehn Tage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren.
Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen.

Kleine Hand liegt in großer Hand