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Gerichtsverfahren
Hat die Behörde Ihren Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen so können Sie gegen diesen Bescheid Klage erheben. Befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid, so muss die Klageerhebung innerhalb eines Monats beim Sozialgericht eingegangen sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie auch die Anschrift des zuständigen Gerichts. Hier finden Sie eine Klageschrift: Musterklageschrift . In den Brief gehören außerdem eine Kopie des Widerspruchsbescheids und des Bescheids. Sie müssen wiederum möglichst stichhaltig begründen, wobei diese ähnlich der Begründung des Widerspruchs ausfallen wird.
Inhalt des Verfahrens ist eine mündliche Verhandlung, in der neben dem Angeklagten, also der Behörde, und Ihnen auch Zeugen geladen werden. Das Gerichtsverfahren kann folgende Ergebnisse haben:
- Klagerücknahme von Ihrer Seite,
- ein Vergleich zwischen Ihnen und dem Beklagten,
- eine Anerkenntnis der beklagten Behörde oder
- ein Urteil.
Sie benötigen hierfür keinen Anwalt, da keine Verfahrenskosten entstehen. Sie können aber Beratungshilfe beantragen, weitere Informationen finden Sie weiter unten
Sollte das Urteil Sie nicht zufrieden stellen, können Sie Berufung einlegen. Auch dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei.
Berufungsverfahren
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 € übersteigt. Die Berufung ist einen Monat nach dem Urteil des Sozialgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen Antrag enthalten sowie die Berufung begründen. Das Verfahren läuft ab wie das Verfahren des Sozialgerichts.
Revision
Wird Ihrem Antrag auch im Berufungsverfahren nicht entsprochen, so haben Sie keine weiteren Möglichkeiten mehr, es sei denn, das Urteil weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab. Nur in diesem Fall können Sie Revision an das Bundessozialgericht stellen. Hier besteht allerdings Vertretungszwang durch Rechtsanwälte.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Die Beratungs- und Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn keine andere Stelle die Kosten übernimmt, das ist vor allem Ihre Rechtsschutzversicherung. Auch erhalten Sie die Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur, wenn ein Gerichtsverfahren zwingend notwendig ist, Sie sich also nicht außergerichtlich einigen können.
Um Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht.
Hier können Sie einen Antrag stellen, der für Sie kostenlos ist. Bei Gewährung erhalten Sie dann einen Beratungsschein, mit dem Sie die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen können.
Sie erhalten allerdings solche Hilfe nur, wenn Sie ein sehr geringes Einkommen haben. Ist Ihr Einkommen nicht gering genug, wird Ihnen angeboten eine monatliche Rate der Kosten zu übernehmen, die sie 48 Monate lang zahlen müssen und die sich nach Ihrem tatsächlichen Einkommen richtet. Fragen Sie aber in jedem Fall nach, ob es sich für Sie nicht doch lohnen kann!
Es kann also für Sie hilfreich sein, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die den Rechtsschutz im Sozialrecht abdeckt.
Um einen geeigneten Anwalt zu finden, wenden Sie sich an Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden oder an den örtlichen Anwaltsverein. Für Bayern finden Sie einschlägige Fachanwälte in unserer Adressdatenbank .
