Kurzzeiteinrichtungen
Kurzzeitangebote spielen bei der Unterstützung von Familien eine entscheidende Rolle. Sie sind ein Übergangsangebot zwischen ambulanten Hilfen und einem stationären oder teilstationären Wohnangebot. Es gibt wichtige Gründe für Kurzzeiteinrichtungen
- Sie verschaffen Eltern für kurze Zeit Freiraum, um Kraft und Energie zu tanken. So können Sie präventiv unterstützen, bevor die Familie zu stark belastet wird. Während das Kind in der Kurzzeiteinrichtung verbringt, können Familien z.B. einen Urlaub verbringen oder auch einfach zu Hause “auftanken”.
- Sie sind außerdem ein wichtiger Übergang zwischen Wohnen im und außerhalb des Elternhauses. In der Kurzzeiteinrichtung kann die Situation “Das Kind wohnt nicht mehr zu Hause” sowohl für das Kind, als auch für Eltern getestet und angebahnt werden.
Finanzierung
- Der Aufenthalt in Kurzzeiteinrichtungen wird nach § 42 SGB XI für bis zu vier Wochen pro Jahr von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlt, wenn der Betreffende in eine Pflegestufe eingestuft ist. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Verhinderungspflege gewährt. Er umfasst die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Entscheidend für die Übernahme der Kosten ist dabei, dass die Einrichtung als Kurzzeitpflegeeinrichtung anerkannt wird. Die Kosten werden sonst nicht erstattet! Im Kinder- und Jugendbereich gibt es leider noch wenige Einrichtungen, die anerkannt sind und die wenigen Plätze sind meist sehr schnell belegt. Planen Sie z.B. eine Urlaubsreise, empfehlen wir Ihnen, sich spätestens ein Jahr vorher nach einem Platz in einer Kurzzeiteinrichtung umzusehen. Achten Sie unbedingt auf die Anerkennung für Kinder und Jugendliche , da Sie den Betrag nach § 42 SGB XI sonst nicht wahrnehmen können!
- Zusätzlich können Aufenthalte in Kurzzeiteinrichtungen auch über die Verhinderungspflege für bis zu 1432,- EUR pro Jahr abgerechnet werden. Bei diesem Betrag ist es egal, ob die Einrichtung speziell für Kinder und Jugendliche anerkannt ist.
- Weiterhin kann auch bei einem Kur- oder Krankenhausaufenthalt der Pflegeperson die Zeit in der Einrichtung über § 38 SGB V, die Gewährung einer Haushaltshilfe finanziert werden.
- Reicht dieses Geld nicht aus, werden weitere Kosten meist bis zu einer bestimmten Anzahl von Tagen vom überörtlichen Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit diesem abgeschlossen hat. Dies ist jedoch nicht einheitlich geregelt und muss vor Ort mit der Einrichtung geklärt werden.
- Auch die Leistungen von privaten Pflegeversicherungen müssen im Einzelfall abgeklärt werden.
Anbieter
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat eine bundesweite Liste mit anerkannten Kurzzeiteinrichtungen für behinderte Menschen erstellt. Dort sind diese aufgeteilt nach Bundesländern (alphabetisch geordnet) angegeben.
- Teil 1: Von Baden-Württemberg bis Nordrhein-Westfalen unter diesem Link
- Teil 2: Von Nordrhein-Westfalen bis Schleswig-Holstein unter diesem Link
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