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Zahnbehandlung für behinderte Menschen

Gerade bei Menschen mit geistiger Behinderung ist es häufig der Fall, dass eine zahnärztliche Behandlung nicht ohne weiteres möglich ist. Ihnen ist oftmals nicht klar zu machen, warum Sie den Schmerz einer Zahnbehandlung auf sich nehmen müssen, weswegen sie die Behandlung verweigern. Hierbei stellen sich zwei Probleme:

  • Welcher Zahnarzt bringt die Geduld mit, einen solch “schwierigen Patienten” zu behandeln?
  • Wer bezahlt eine Vollnarkose, die eine große Erleichterung für alle Beteiligten bringt?

Welcher Zahnarzt behandelt mein Kind?

Bei der Patientenberatungsstelle der Bayerischen Landeszahnärztekammer gibt es eine Liste, die all jene Zahnärzte enthält, die sich speziell für die Behandlung von behinderten Menschen bereit erklärt haben. Diese Daten werden nicht online veröffentlicht, können jedoch bei der Beratungs-Hotline unter Tel 01805 / 211366 (12ct/Minute) erfragt werden. Häufig bekommen Sie auch einen persönlichen Tipp von Eltern in unserem Regional-Forum Bayern, denn diese wissen oft am besten, welcher Zahnarzt zu empfehlen ist.

Auch in anderen Bundesländern können Sie in der Regel bei Ihrer Landeszahnärztekammer nachfragen, ob dort entsprechende Adressen aufgenommen wurden. Die Adressen der Beratungsstellen der Landeszahnärztekammernerhalten Sie bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

Wer bezahlt die Vollnarkose bei einer Zahnbehandlung?

In der Praxis traten immer wieder Probleme mit der Übernahme der Narkosekosten bei zahnärztlicher Behandlung durch die Krankenkassen auf. Die Betroffenen wurden in diesen Fällen privat zur Übernahme der Kosten gedrängt.

Grundlage der Schwierigkeiten ist eine im Laufe des Jahres 2003 ersatzlos gekündigte Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (z.B. in Bayern) und verschiedenen Krankenkassen (u.a. in Bayern auch die AOK) über die Vergütung für schwerbehandelbare bzw. behinderte Patienten.

Neuere Verhandlungen haben nun eine Regelung geschaffen, die viele Eltern aufatmen lässt. Im Deutschen Ärzteblatt vom 08.12.06 wurde folgender Beschluss veröffentlicht:

“Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 121. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2007

Aufnahme der Nrn. 8, 9 und 10 nach der Nr. 7 in der Präambel 5.1 zu Kapitel 5
8. Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nur berechnungsfähig bei:

  • Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.
  • Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.
  • Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 des EBM, sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist.

Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege ist nur berechnungsfähig bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.

Außer bei den in der Präambel Nr. 8 und 9 genannten Indikationen können Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen oder endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege nur berechnet werden bei Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.

Das heißt im Klartext, dass seit diesem Jahr Zahnärzte bei “Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie” eine Vollnarkose mit der entsprechenden Begründung über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen können. Nach und nach werden die Zahnärzte in den Bundesländern über diesen Beschluss per Rundschreiben durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung informiert.

Bild einer Zahnarztbehandlung