Direkt

Finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer

Behinderte Menschen bedürfen unter Umständen der begleitenden Hilfe im Beruf. Die wichtigsten Hilfen sind

  • Hilfen zur behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  • Hilfen zur Rehabilitation, wenn die Ausübung des erlernten Berufs nicht mehr möglich und
  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes.

Voraussetzung dafür ist die Anerkennung als schwerbehindert im Sinne des Gesetzes.

Im Einzelnen bestehen gesetzliche Ansprüche auf folgende Hilfsleistungen:

Technische Arbeitshilfen

Voraussetzung

Anschaffung der Hilfsmittel ist notwendig, um die Arbeit durchzuführen bzw. wesentliche behinderungsbedingte Erschwernisse zu erleichtern.

Umfang der Förderung

Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten für

  • Erst- und Ersatzbeschaffung
  • Wartung, Instandhaltung, sowie
  • Ausbildung im Gebrauch

Rechtsgrundlage

Zuständig dafür ist das Integrationsamt, soweit die Arbeitshilfen nicht in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen. Rechtliche Grundlage ist § 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Kraftfahrzeughilfen

(Kraftfahrzeughilfeverordnung )

Voraussetzungen

  • KFZ ist infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- und Ausbildungsortes erforderlich
  • KFZ muss nach Größe und Ausstattung behinderungsgerecht sein und eine eventuell erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen
  • Prinzipiell ist keine Obergrenze für den Anschaffungspreis des KFZ festgelegt
  • Bei Gebrauchtwagen: Der Verkehrswert (also der aktuelle Wert) muss mindestens 50 Prozent des Neuwagenpreises betragen.
  • Die letzte Förderung eines KFZs muss in der Regel mindestens 5 Jahre her sein.

Umfang der Förderung

  • Bei Neubeschaffung: Zuschuss bis zur Höhe des Kaufpreises, maximal jedoch 9500 EUR . Ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung ein größeres Fahrzeug erforderlich ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig.
  • Bei behinderungsbedingter Zusatzausstattung: Übernahme der Kosten in vollem Umfang, auch für Einbau und Reparaturen.
  • Für die Erlangung der Fahrerlaubnis: Zuschuss ist einkommensabhängig. Bei Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden die Kosten voll übernommen.
  • Bei Härtefällen: Es können Zuschüsse, z.B. zu den Kosten für Reparaturen, Taxi oder Beförderungsdienste geleistet werden

Rechtsgrundlage

Zuständig ist das Integrationsamt nach § 20 SchwbAV bzw. der Rehabilitationsträger nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV )

Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz

Voraussetzung

  • persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit sind vorhanden
  • Lebensunterhalt wird durch die Tätigkeit sicher gestellt
  • die Tätigkeit ist zweckmäßig unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

Umfang der Förderung

Darlehen oder Zinszuschüsse können nach den Vorgaben in § 21 SchwbAV vom Integrationsamt gewährt werden

Wohnungshilfen

Schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätig sind, können folgende Leistungen zur Wohnungshilfe erhalten:

  • Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum,
  • Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und
  • Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.

Voraussetzung

Die zu fördernde Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behinderungsgerecht sein. Die Leistungen kommen nur in Betracht, wenn die jetzige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist und der behinderte Mensch nicht auf eine behinderungsgerechte Mietwohnung verwiesen werden kann. Im Übrigen werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen auf die Leistungen des Integrationsamtes angerechnet.

Umfang der Förderung

Als Leistungen kommen Zuschüsse oder Darlehen in Frage; ihre Höhe bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere für behinderungsbedingte Mehraufwendungen können Zuschüsse gewährt werden. Zuständig für derartige Leistungen ist das Integrationsamt. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wird aber vorrangig eine Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger in Betracht kommen (§ 33 Abs. 8 Ziff. 6 SGB IX ), die dann vom Integrationsamt nicht weiter aufgestockt werden kann.
Eine weitere Möglichkeit zur Förderung im Bereich der Wohnungskosten ist das Wohngeld.

Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

Darunter versteht man inner- oder außerbetriebliche Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung. Vor allem ist damit an besondere Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen gedacht, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

Umfang der Förderung

Zuschuss bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme an diesen Maßnahmen

Hilfen in besonderen Lebenslagen

Darunter fallen weitere Hilfen, die nicht in den §§ 19-24 SchwbAV geregelt, aber erforderlich sind, um die Ziele der begleitenden Hilfe zu erreichen. Hierunter fallen Zuschüsse und Darlehen, die im Einzelfall gewährt werden.

Arbeitsassistenz

Nähere Informationen zur Arbeitsassistenz erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Allgemeine Hinweise

  • Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme (z.B. einer Fortbildung) bzw. vor Vertragsabschluss (z.B. vor Kauf oder Bestellung des geförderten Gegenstandes) gestellt wird.
  • Die Arbeitsagentur berät über die in Frage kommenden Hilfen, die sich teilweise überschneiden und insoweit nicht nebeneinander gewährt werden.
  • Leistungen des Integrationsamtes werden nur insoweit gewährt, als Mittel für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
  • Die Leistungen und Hilfen des Integrationsamtes sind je nach Länderregelung teilweise auf örtliche Fürsorgestellen übertragen.

Quellen:

Fachlexikon Behinderte Menschen im Beruf

Tacker