Direkt

Finanzielle Förderungsmöglichkeiten

Wer seine Wohnung oder sein Haus aufgrund der Behinderung eines Familienmitglieds umbauen möchte, sieht sich häufig finanziellen Belastungen gegenüber. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten der Förderung, die diese Belastungen ein wenig einschränken können. Der folgende Überblick kann Ihnen helfen, den richtigen Weg für Sie zu finden.

Entscheidend ist bei allen Fördermöglichkeiten, dass der Antrag vor der Umbaumaßnahme gestellt und bewilligt werden muss! Weiterhin wird für viele Maßnahmen eine Orientierung an DIN 18025 gefordert.

Pflegekassen

Voraussetzungen

  • Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, also mindestens Pflegestufe 1
  • durch die Baumaßnahme muss “die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt” werden (§ 40 (4) SGB XI)
  • der Versicherte muss einen Eigenanteil von 10% der Kosten der Baumaßnahme selbst tragen, höchstens jedoch 50% seines Bruttoeinkommens
  • Das Vermögen wird bei der Entscheidung für die Gewährung nicht mit herangezogen.

Leistungen

  • Einmaliger Zuschuss bis max. 2.557 Euro pro Maßnahme. Als “Maßnahme” gelten alle Veränderungen zusammen, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt notwendig sind, also nicht z. B. die Verbreiterung der Türstöcke als eine Maßnahme, der Umbau des Bades als eine weitere Maßnahme, und so weiter.

Antrag

Den stellen Sie Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Diese lässt den Antrag durch den MDK bei Ihnen vor Ort prüfen.

Krankenkassen

Voraussetzungen

  • durch die Anschaffung muss eine Erleichterung und Linderung von Beschwerden eintreten

Leistungen

  • Hilfsmittel nach der Hilfsmittelverordnung, wie z. B. Halte- und Wandstützgriffe, WC-Erhöhung, Badewannenlift, Lichtsignalanlagen für Menschen mit Hörbehinderung und so weiter. Die genehmigten Hilfsmittel finden Sie in der Hilfsmitteldatenbank von Rehadat.
  • Reine Baukosten werden von der Krankenversicherung nicht übernommen.

Antrag

Lassen Sie sich von Ihrem Arzt die entsprechenden Hilfsmittel verordnen.

Sozialhilfeträger

Voraussetzungen

  • kein anderer Kostenträger darf für Leistungen zuständig sein, da die Sozialhilfe das letzte Glied im sozialen Sicherungssystem Deutschlands ist
  • Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen eingehalten werden

Leistungen

  • Darlehen oder auch Zuschüsse
  • Art und Höhe der Hilfen ist immer eine Einzelfallentscheidung

Antrag

Den Antrag müssen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt stellen.

Förderprogramme der Länder

In vielen Bundesländern gibt es Förderprogramme, die bei einem behinderungsgerechten Um- oder Neubau günstige Darlehen oder Zuschüsse vergeben. Da die Regelungen hier sehr unterschiedlich und zum Teil zeitlich befristet sind, beschränken wir uns hier nur auf Bayern. Bezüglich der Fördermittel in anderen Bundesländern, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem zuständigen Bauamt.

Voraussetzungen (Bayern)

  • Für einen chancenreichen Antrag sollte ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 vorliegen, da erst ab diesem Wert von einer sozialen Dringlichkeit ausgegangen wird.
  • Antragsteller ist Eigentümer und bewohnt den Wohnraum selbst oder ist Vermieter des Wohnraums an einen Menschen mit Behinderung.
  • Einhaltung von Einkommensgrenzen für das Familieneinkommen. Die Berechnung dieser Grenzen ist sehr aufwändig, weswegen wir hier keine genaue Bestimmung können. Genauere Auskünfte dazu erteilen die Ämter für Wohnungsbauförderung der Städte und Landkreise.

Leistungen (Bayern)

  • Es kann ein leistungsfreies Darlehen (also ein Zuschuss) von bis zu 5.000 Euro gewährt werden.

Antrag (Bayern)

Der Antrag für diese Gelder stellen Sie direkt an die Städte München, Augsburg oder Nürnberg, wenn Sie in deren Stadtgebiet wohnen bzw. an die jeweiligen Bezirksregierungen. Die zuständigen Stellen an den Regierungen erreichen Sie durch Klick auf den jeweiligen Link:

Integrationsamt

Voraussetzungen

  • Die Baumaßnahme muss dem Erhalt der Selbständigkeit und der Arbeitskraft dienen
  • Der Antragsteller bezahlt nicht in die Arbeitslosen- oder Rentenversicherung ein, ist also Beamter oder Selbständiger, oder nimmt erstmals nach Eintritt einer Behinderung eine Berufstätigkeit auf
  • Rechtliche Basis: § 102 (3) 1 Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung für schwerbehinderte Menschen

Leistungen

  • Gewährung von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen (ohne Rechtsanspruch) zum Bau oder Erwerb von Wohnungseigentum
  • Zuschuss zur Anpassung von Wohnraum an behinderungsbedingte Bedürfnisse
  • Zuschuss zum Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung

Antrag

Den Antrag stellen Sie an das zuständige Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Unfallversicherung

Voraussetzungen

  • Die Behinderung ist aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten. Grundlage ist § 41 SGB VII .
  • Die Leistung wird erbracht, “wenn infolge Art oder Schwere des rechtlich wesentlich auf einen Versicherungsfall zurückzuführenden Gesundheitsschadens nicht nur für eine vorübergehende Zeit behinderungsgerechter Wohnraum erforderlich ist.”
  • Einkommens- oder Vermögensgrenzen gelten nicht.

Leistungen

  • Abhängig vom Einzelfall können in größerem Umfang Kosten für behinderungsbedingten Um- oder Ausbau übernommen werden, sowie u.a. auch Zuschüsse für den behinderungsbedingten Anteil an einer Neuanschaffung von Eigentum gewährt werden.
  • Die Höhe der Leistungen ist unbegrenzt.
  • Genauere Informationen sind recht gut verständlich in den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe festgelegt.

Antrag

Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies ist in vielen Fällen Ihre zuständige Berufsgenossenschaft .

Rentenversicherung

Voraussetzungen

  • Der behinderte Mensch ist berufstätig und hat mindestens 15 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt.
  • Der behinderte Mensch befindet sich im Eingangsverfahren einer WfbM oder macht dort im Berufsbildungsbereich eine Ausbildung.

Leistungen

Antrag

Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger (früher: Landesversicherungsanstalt).

Weitere Informationen

Die Beratungsstelle barrierefreies Bauen der Bayerischen Architektenkammer berät Sie gerne über weitere Finanzierungsmöglichkeiten und Bedingungen für den Neu- oder Umbau. Auch in anderen Bundesländern gibt es, vielerorts auch in den Städten und Landkreisen, entsprechende Beratungsstellen.

Seit kurzem gibt es auch die Möglichkeit der Online-Wohnberatung durch den Verein “Barrierefrei Leben e.V.” in Hamburg. Dort werden Baupläne auf Barrierefreiheit überprüft, untersucht, ob der Plan den Anforderungen von DIN 18025 gerecht wird oder auch Vorschläge zur barrierefreien Ausstattung gemacht. Probieren Sie es aus und berichten Sie uns im Forum darüber, wie zufrieden Sie waren.

Bild eines Bades