Wie lange darf die Bearbeitung meines Antrages dauern?
Fristen nach dem SGB IX – Schneller Zugang zu den Leistungen
Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuch IX gelten sehr kurze Fristen, binnen derer Ämter auf Anträge reagieren müssen.
Fristen
§ 14 SGB IX regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Wenn Sie nach dieser Zeit nicht informiert werden, hat sich der Träger für zuständig erklärt! Schon nach einer weiteren Woche muss über die Leistung dann auch entschieden werden, ansonsten ist der Antrag unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Dieser muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Das bedeutet: Spätestens der zweite Rehabilitationsträger MUSS über den Antrag entscheiden, und zwar innerhalb der beschriebenen Frist!
Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein! In diesem Fall liegt der Bescheid über Ihren Antrag binnen 4 Wochen vor.
Servicestellen
Das SGB IX verpflichtete die Rehabilitationsträger zur Einrichtung von Servicestellen, die als kompetente Ansprechpartner in allen Fragen der Rehabilitation fungieren sollen. In Unterfranken wurde bei der Landesversicherungsanstalt eine solche Servicestelle eingerichtet. Sollte sich später herausstellen, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers erstatten. Da Zuständigkeitskiärung und Rehabilitationsverfahren parallel erfolgen, werden die Rehabilitationsieistungen nicht mehr durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögert.
Kann ich mir für ein notwendiges Gutachten einen Sachverständigen aussuchen?
Der Rehabilitationsträger ist nach§ 14 (5) SGB IX verpflichtet, Ihnen drei möglichst wohnortnahe Sachverständige zu nennen. In der Regel wählen Sie zwischen den bekannten Sachverständigen aus; aber auf Ihren Antrag hin können auch andere geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Damit sollen verfahrensverzögernde und für die Betroffenen belastende Mehrfachbegutachtungen durch verschiedene Rehabilitationsträger soweit wie möglich ausgeschlossen.
Was kann ich tun, wenn ein Rehabilitationsträger trotzdem den Antragsweg verzögert oder einfach nicht reagiert?
Grundsätzlich sollten Sie bei jedem Antrag auf dem Schreiben das Datum notieren, um nachweisen zu können, wann dieses losgeschickt wurde. Wenn nach spätestens drei Wochen keine Reaktion erfolgte und auch keine Mitteilung erfolgte, warum zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde, dann machen Sie selbst Druck! Wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Träger und fordern unter Hinweis auf die Fristen nach §14 des SGB IX einen “Bescheid mit Rechtsbelehrung”. Setzten Sie eine angemessene Frist (zwei Wochen), innerhalb derer reagiert werden muss. Teilen Sie mit, dass Sie gewillt sind, sich nach dieser Zeit die Leistungen selbst zu beschaffen. Die Mitarbeiter sind dann gezwungen sofort zu handeln.
Wird der Antragsweg trotzdem weiter verschleppt oder ist der Träger nicht in der Lage, eine unaufschiebbare Leistung rechtzeitig zu erbringen, dann haben Sie nach §15 des SGB IX in bestimmten Fällen das Recht, die Leistungen selbst zu beschaffen und die Kosten dem Rehabilitationsträger in Rechnung zu stellen! Der Träger muss Ihnen ihre Auslagen erstatten, auch wenn die Kosten höher liegen, als wenn der Träger die Rehabilitationsmaßnahme selbst durchgeführt hätte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall zunächst über die zu erbringende Leistung z.B. bei Ihrer Servicestelle, dem VDK … beraten. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Beratung über gesetzliche Regelungen und finanzielle Unterstützung.
ACHTUNG!
Die Regelung zur Kostenerstattung gilt nicht für Leistungen der Sozialhilfe (z.B. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen), der Jugendämter und der Kriegsopferfürsorge. Hier gelten die Vorschriften des Sozialhilfegesetzes. Nach diesen ist der Träger der Sozialhilfe auch ohne Antrag bereits mit Kenntnis der Hilfesituation des betroffenen Menschen verpflichtet, die notwendigen Leistungen/Maßnahmen sofort einzuleiten.
