Wohnen in einer Wohneinrichtung / Wohnheim

Achtung: Die folgenden Hinweise gelten nur für den Regierungsbezirk Unterfranken in Bayern. Zwar können auch in anderen bayerischen Bezirken oder Regionen Deutschlands die gleichen Regelungen bestehen, es empfiehlt sich jedoch immer mit dem jeweiligen Kostenträger (der Sozialhilfeträger) Rücksprache zu halten!
Unter bestimmten Umständen ist es sinnvoll, dass ein Kind oder ein Erwachsener vorübergehend oder dauerhaft in einer Wohneinrichtung bzw. einem Wohnheim untergebracht wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der betreffende Mensch eine spezielle Förderung benötigt, die nur in einer hochspezialisierten Sondereinrichtung gewährt werden kann. Auch kann es sein, dass eine intensive Behinderung auf Dauer die Eltern überfordert und diese nicht mehr mit der Situation fertig werden. Und schließlich ist es auch bei Menschen ohne Behinderung üblich, irgendwann im Laufe des Erwachsen-Werdens normal daheim auszuziehen. Im Behördendeutsch bezeichnet man den Einzug in ein Wohnheim als “vollstationäre Unterbringung”.
Wenn sich bei Ihnen diese Thematik stellt, müssen Sie zunächst eine Wohneinrichtung finden, die bereit ist Ihr Kind aufzunehmen. Als nächstes müssen Sie einen formlosen Antrag an die Sozialhilfeverwaltung des Bezirks Unterfranken stellen. Es ist ratsam, bereits vorhandene Gutachten über das Kind dem Antrag beizulegen. Entscheidend für eine Kostenübernahme ist eine wesentliche Behinderung des Kindes. Wenn aus dem Antrag sowie aus den evtl. beiliegenden Gutachten dieses Kriterium noch nicht hinreichend ersichtlich ist, werden die Eltern mit dem Kind zum Amtsarzt geschickt, der das Kind untersucht und eine Empfehlung zur weiteren Behandlung/Beschulung (ambulant, teil- oder vollstationär) abgibt. Unter Umständen wird zusätzlich der Rat des Sozialpädagogischen Dienstes des Bezirks eingeholt.
Kosten
Kindes- und Jugendalter
Das Sozialhilfeamt prüft zunächst die Einkommensverhältnisse (aber nicht die Vermögensverhältnisse! ) der Eltern. Je nach Alter des Betroffenen, Art der Unterbringung und Einkommen der Eltern werden diese in unterschiedlichem Umfang zur Deckung der Kosten herangezogen. Hierzu wird der sogenannte Eckregelsatz herangenommen, der auch für die Grundsicherung gilt und seit 01.01.07 für alle Bundesländer 345,- Euro beträgt.
Auf dessen Basis wurden für den bayerischen Bezirk Unterfranken folgende Werte errechnet . Momentan beträgt die maximale Zuzahlung der Eltern
- für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 150% von 205,00 Euro, also monatlich 307,50 Euro für Jugendliche ab 14 Jahren 150% von 273,00 Euro, also monatlich 409,50 Euro
- Wie gesagt, dies sind Maximalwerte. Die tatsächliche Höhe ist letztlich immer eine Einzelfallentscheidung.
Erwachsenenalter
Die Eltern müssen im Bereich des Bezirks Unterfranken pauschal maximal 46 Euro pro Monat bezahlen. Darüber hinaus entstehen für die Eltern keine Kosten! Es gibt darüber hinaus Härtefallregelungen für Eltern, die nicht in der Lage sind 46 Euro pro Monat aufzubringen. Auf Antrag wird dann auch dieser Betrag erlassen.
Der im Heim untergebrachte Mensch mit Behinderung wird hingegen in vollem Umfang zur Deckung der Kosten herangezogen, wobei bestimmte Freigrenzen nicht angetastet werden. Diese Freigrenzen liegen beim Vermögen beispielsweise bei 2600 Euro (Stand 21.11.2005). Kosten, die vom betroffenen Mensch mit Behinderung nicht getragen werden können, werden von der Sozialhilfe gedeckt.
Barbetrag
Erwachsene Menschen mit Behinderung erhalten nach § 35 Abs. 2 SGB XII monatlich einen angemessenen Barbetrag zur eigenen Verfügung. Dieser soll mindestens 26% des Eckregelsatzes betragen. Da seit Inkrafttreten des SGB V am 01.01.2004 viele dringend benötigte Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind (z.B. viele Medikamente gegen Allergien, Abführmittel, usw.) nicht mehr übernommen werden und somit vom Barbetrag bezahlt werden müssen, kann es zu Engpässen kommen. Es ist aber möglich, aus diesen Gründen eine Erhöhung des Barbetrags beim Sozialhilfeträger zu beantragen. Einen Musterbrief, der von der Bundesvereinigung Lebenshilfe entwickelt wurde, kann unter diesem Link heruntergeladen werden.
Download: Musterbrief Barbetrag
erhoehung_barbetrag.pdf - 66.98 KBytes
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Kindergeld
In der Regel haben Sie auch Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr erwachsenes Kind in einer vollstationären Einrichtung untergebracht ist. Mehr dazu lesen Sie bitte auf unserer Seite zum Kindergeld .
Beachten Sie bitte, dass …
es noch vielfältige andere Möglichkeiten des eigenständigen Wohnens gibt. Zu diesen gehören Wohnassistenz , Erwerb von Wohnrechten in einem Heim über Einzahlung in Stiftungen, etc.
Derzeit ist der Bezirk für die vollstationäre Unterbringung zuständig, die Sozialämter der Kommunen hingegen für ambulante Maßnahmen, zu denen auch betreutes Wohnen gehört. Die hier beschriebenen Entscheidungswege betreffen ausschließlich die vollstationäre Unterbringung. Beim betreuten Wohnen werden die Kosten derzeit in viel geringerem Ausmaß übernommen.
Die Zusammenlegung der Finanzierung ambulanter und vollstationärer Unterbringung beim Bezirk ist geplant, jedoch noch nicht vollzogen. Es ist abzusehen, dass zu diesem Zeitpunkt grundlegende Veränderungen bei der Finanzierung aller Wohnformen anstehen.
Weiterhin wurde uns vom Bezirk Unterfranken mitgeteilt, dass sich aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage (seit 01.01.2005: SGB XII) in der nächsten Zeit in diesem Bereich noch einiges ändern kann.
