Wohnen in einer Wohneinrichtung / Wohnheim
Überblick über den Artikel:
Unter bestimmten Umständen ist es sinnvoll, dass ein Kind oder ein Erwachsener vorübergehend oder dauerhaft in einer Wohneinrichtung bzw. einem Wohnheim untergebracht wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der betreffende Mensch eine spezielle Förderung benötigt, die nur in einer hochspezialisierten Sondereinrichtung gewährt werden kann. Auch kann es sein, dass eine intensive Behinderung auf Dauer die Eltern überfordert und diese nicht mehr mit der Situation fertig werden. Und schließlich ist es auch bei Menschen ohne Behinderung üblich, irgendwann im Laufe des Erwachsen-Werdens normal daheim auszuziehen. Im Behördendeutsch bezeichnet man den Einzug in ein Wohnheim als “vollstationäre Unterbringung”.

Wie läuft die Aufnahme in ein Wohnheim ab?
Wenn sich bei Ihnen diese Thematik stellt, müssen Sie zunächst eine Wohneinrichtung finden, die bereit ist Ihr Kind aufzunehmen. Als nächstes müssen Sie in Bayern einen formlosen Antrag an die Sozialhilfeverwaltung ihres Bezirks stellen. Es ist ratsam, bereits vorhandene Gutachten über das Kind dem Antrag beizulegen. Entscheidend für eine Kostenübernahme ist eine wesentliche Behinderung des Kindes. Wenn aus dem Antrag sowie aus den evtl. beiliegenden Gutachten dieses Kriterium noch nicht hinreichend ersichtlich ist, werden die Eltern mit dem Kind zum Amtsarzt geschickt, der das Kind untersucht und eine Empfehlung zur weiteren Behandlung/Beschulung (ambulant, teil- oder vollstationär) abgibt. Unter Umständen wird zusätzlich der Rat des Sozialpädagogischen Dienstes des Bezirks eingeholt.
Kosten
Kindes- und Jugendalter
Eltern minderjähriger Heimbewohner müssen einen Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis leisten. Das sind in der Regel die reinen Verbrauchskosten wie Essen, Wasser, Taschengeld usw., da alle anderen Kosten (z.B. Miete) unabhängig vom Aufenthalt des Kindes in einem Wohnheim anfallen.
Das Sozialhilfeamt prüft zunächst die Einkommensverhältnisse (aber nicht die Vermögensverhältnisse! ) der Eltern. Je nach finanzieller Situation der Familie und zu versorgenden Personen im Haushalt werden Eltern in unterschiedlichem Umfang zur Deckung der Kosten herangezogen. Die häusliche Ersparnis kann also bei gut verdienen Eltern höher sein als in anderen Fällen.
Zur Berechnung wird der Regelsatz herangezogen, der auch für die Grundsicherung gilt. Der Höchstbetrag der häuslichen Ersparnis beläuft sich auf 150 % dieses Regelsatzes, der tatsächlich fällige Betrag kann jedoch darunter liegen.
Erwachsenenalter
Seit Januar 2010 müssen Eltern eines behinderten Kindes sich pauschal mit monatlich 54,96 Euro an den Heimkosten Ihres volljährigen Kindes beteiligen. Darüber hinaus entstehen für die Eltern keine Kosten! Es gibt darüber hinaus Härtefallregelungen für Eltern, die nicht in der Lage sind 54,96 Euro pro Monat aufzubringen. Auf Antrag wird dann auch dieser Betrag erlassen.
Der im Heim untergebrachte Mensch mit Behinderung wird hingegen in vollem Umfang zur Deckung der Kosten herangezogen, wobei bestimmte Freigrenzen nicht angetastet werden. Diese Freigrenzen liegen beim Vermögen beispielsweise bei 2600 Euro (Stand 21.11.2005). Kosten, die vom betroffenen Mensch mit Behinderung nicht getragen werden können, werden von der Sozialhilfe gedeckt.
Barbetrag (“Taschengeld”)
Erwachsene Menschen mit Behinderung erhalten nach § 35 Abs. 2 SGB XII monatlich einen angemessenen Barbetrag zur eigenen Verfügung, früher wurde der Begriff “Taschengeld” verwendet. Momentan erhalten Heimbewohner monatlich 95 Euro für persönliche Bedürfnisse. Da seit 2004 viele dringend benötigte Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind (z.B. viele Medikamente gegen Allergien, Abführmittel, usw.), nicht mehr übernommen werden und somit vom Barbetrag bezahlt werden müssen, kann es zu Engpässen kommen. Es ist aber möglich, aus diesen Gründen eine Erhöhung des Barbetrags beim Sozialhilfeträger zu beantragen. Einen Musterbrief, der von der Bundesvereinigung Lebenshilfe entwickelt wurde, kann unter diesem Link heruntergeladen werden.
Download: Musterbrief Barbetrag
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Kindergeld
In der Regel haben Sie auch Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr erwachsenes Kind in einer vollstationären Einrichtung untergebracht ist. Mehr dazu lesen Sie bitte auf unserer Seite zum Kindergeld.
Beachten Sie bitte, dass …
es noch vielfältige andere Möglichkeiten des eigenständigen Wohnens gibt. Zu diesen gehören Wohnassistenz , Erwerb von Wohnrechten in einem Heim über Einzahlung in Stiftungen, etc.

