Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Überblick über den Artikel:
- An welche Zielgruppe richtet sich die Grundsicherung?
- Wer kann Leistungen erhalten?
- Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden?
- Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?
- Regelsätze
- Mehrbedarfszuschläge
- Wo kann der Antrag gestellt werden?
- Weitere Informationen
Die Grundsicherung soll als eine eigenständige soziale Leistung den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von dauerhaft erwerbsunfähigen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sicherstellen.
Die Grundsicherung ist in §§ 41-46 SGB XII geregelt.
An welche Zielgruppe richtet sich die Grundsicherung?
Dauerhaft erwerbsunfähigen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Erwerbsunfähig bedeutet, dass die betroffene Person auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Antragsberechtigt sind danach insbesondere auch Mitarbeiter der Werkstätten (WfbM), wenn sie wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Antragsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.
Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen überschreitet 100.000 EUR. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen werden allerdings immer angerechnet! Das Vermögen der Eltern und Kinder des Antragsberechtigten bleibt völlig unberücksichtigt. Die Grundsicherung wird auch zugestanden, wenn erwachsene Menschen mit Behinderung bei ihren Eltern zu Hause leben. Die monatlichen Zahlungen setzen sich aus dem Regelsatz zuzüglich den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Miete + Heizkosten) und evtl. notwendigem Mehrbedarfszuschlag zusammen.
Wer kann Leistungen erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (auch Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis),
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
sind nach §41 SGB XII leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters ist nicht notwendig. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem § 43 Abs. 2 SGB VI wird in diesen Fällen bei versicherten Personen vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft. Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, sind in jedem Fall dauerhaft voll erwerbsgemindert und leistungsberechtigt.
Auch während des Schulbesuchs ist der Bezug von Leistungen der Grundsicherung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich möglich, wenn festgestellt wird, dass der Schüler dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Während einer Berufsausbildung (z.B. in einem Berufsbildungswerk) ist der Bewilligung der Leistungen jedoch äußerst unwahrscheinlich, da dort die Voraussetzungen wohl nicht vorliegen.
Personen, die im Aufnahmeverfahren für eine WfbM untersucht worden sind und bei denen festgestellt wurde, dass sie nicht fähig sind, dort zu arbeiten, erfüllen ebenfalls die Kriterien für die dauerhafte Erwerbsminderung.
Die Wohnform hat keinen Einfluss auf die Grundsicherung – egal ob Wohnung bei den Eltern, in einer Wohneinrichtung oder eigene Wohnung.
Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden?
Ja. Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht
- aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören z. B.:
- Erwerbseinkommen
- Renten, Pensionen
- Wohngeld, Ehegattenunterhalt
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
- tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern oder Kinder
Zum Einkommen gehören nicht:
- Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) für Mütter, die vor 1921 geboren sind,
- Kindergeld (vgl. Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts)
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
- Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
- Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht
- Pflegegeld
- das Ausbildungsgeld einer WfbM (!), sh. Gerichtsurteil dazu
Zum Vermögen gehören z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- Auto (allerdings ist hierbei NICHT entscheidend, wer der Halter ist, also im Fahrzeugbrief steht, sondern wer Eigentümer ist, was z.B. durch Kaufvertrag nachgewiesen werden kann. Sh. auch Beitrag im Forum)
- Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
- Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Zum Vermögen gehören nicht:
- angemessener Hausrat
- angemessenes Hausgrundstück
- Kleinere Barbeträge (Alleinstehende 2.600 EUR, Verheiratete oder Lebenspartner 3.214 EUR)
Abgezogen werden können:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
- Werbungskosten bei Erwerbseinkommen
Von den Eltern wird kein Beitrag zur Grundsicherung erhoben.
Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
- Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Wie setzen sich die Leistungen der Grundsicherung zusammen und ab wann besteht Anspruch darauf?
Grundlage ist die Regel Bedarf – Einkommen = Höhe der Leistung. Die Grundsicherung übernimmt also den Teil des Lebensbedarfs, der nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann.
Der Bedarf ist wie folgt festgelgt. Er besteht aus
- dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig; gleiches gilt, wenn das Kind bei den Eltern zu Hause wohnt, sogar wenn dieses deren Eigentum ist! (Gerichtsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; Az: 12 B 03.3080),
- die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
- ein Mehrbedarf, falls dieser zusteht.
Einkommen: Alle oben genanntnen Bestandteile des Einkommens werden zusammengezählt und davon folgende Beträge abgezogen:
- die dafür gezahlten Steuern,
- Plichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zu Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge und
- die für das Einkommen notwendigen Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, usw.)
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung, Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Antrag werden nicht erbracht.
Regelsätze
Regelmäßig wird ein sogenannter Eckregelsatz festgelegt, der Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung darstellt. Dieser Regelsatz ist seit 2007 bundesweit einheitlich. Er beträgt seit 1.7.2009 monatlich 359 Euro (Eckregelsatz) für den Haushaltsvorstand bzw. 287 Euro (= 80%) für Haushaltsangehörige.
Mehrbedarfszuschläge
Um besondere Belastungen zu berücksichtigen, werden für folgende Personengruppen ein sogenannter Mehrbedarfszuschlag gewährt:
| Personengruppe | Zuschlag in Prozent des Eckregelsatzes |
|---|---|
| Behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr, die Eingliederungshilfe erhalten. | 35% |
| Wenn letzteres nicht vorliegt: Personen, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG haben oder solche, die über 65 Jahre alt sind | 17 % |
| Für kranke, genesende oder behinderte Menschen, die einer besonderen Ernährung bedürfen | Zuschlag in angemessener Höhe (Empfehlungen des Deutschen Vereins) |
| Werdende Mütter ab Beginn der 13. Schwangerchaftswoche | 17 % |
| Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren | 36 % |
| Alleinerziehende mit mehr als drei Kindern oder Alleinerziehende, denen sonst aufgrund der Zahl und des Alters ihrer Kinder kein Mehrbedarf gewährt wird | 12 % für jedes Kind (max. 60%) |
| Deckelung: Nach § 21 (6) SGB II darf der Mehrbedarf 100% der Regelleistung nicht überschreiten. | |
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Darüber hinaus nehmen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung Anträge ebenfalls entgegen. Links zu Anträgen zum Herunterladen finden Sie auf unserer Seite Antragstellung.
Weitere Informationen
- Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: 08 00 / 1 00 04 80 70 (kostenfrei)
- Fragen und Antworten zum Thema Grundsicherung der Deutschen Rentenversicherung
- Sozialfibel des bayerischen Sozialministeriums
- Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es (PDF-Dokument): Überblick über Rechte und finanzielle Hilfen für Familien mit behinderten Kindern
- Broschüre Sozialhilfe und Grundsicherung
- Oder fragen Sie andere Eltern in unserem Forum.

