Integration im Kindergarten
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) bestimmt in Artikel 2, dass der Kindergarten eine Einrichtung für Kinder vom 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung ist. Der Kindergarten ist also ohne Unterschied offen für alle Kinder, also auch für Kinder mit Behinderung.
Eine Integration bereits im Vorschulalter bietet darüber hinaus ganz entscheidende Vorteile für die Entwicklung der behinderten und nichtbehinderten Kinder:
- Im Vorschulalter sind für viele Kinder Kategorien wie “behindert” und “nicht behindert” noch ohne Belang. Sie kennen diese von den Erwachsenen gesetzten Begriffe noch nicht, oder deuten sie innerhalb ihrer eigenen Vorstellungswelt. Aus diesem Grund gehen Kinder in diesem Alter noch unvoreingenommener miteinander um. Es gibt noch keine Vorurteile, die die Wahrnehmung verzerren.
- Kindergartengruppen sind altersheterogen, d.h. Kinder verschiedener Altersstufen besuchen die selbe Gruppe. Aus diesem Grund fallen Leistungsunterschiede nicht so stark auf wie beispielsweise in Schulklassen, wo stets Kinder gleichen Alters zusammengefasst sind.
Zunehmend mehr Kindergärten gründen Integrationsgruppen und erklären sich bereit, Kinder mit Behinderung aufzunehmen. Nachdem in der Vergangenheit oftmals “still” integriert wurden (d.h. ohne zusätzliche Hilfen), werden zunehmend integrative Kindergartengruppen gebildet oder einzelne Kinder in regulären Gruppen zusätzlich gefördert. Eine Liste mit integrativen Kindergärten und – tagesstätten in Bayern können Sie in unserer Datenbank abrufen.
Da in den letzten Jahren ein starker Rückgang der Geburtenzahlen zu verzeichnen ist und viele Kindergartengruppen nicht mehr voll besetzt sind, nimmt die Bereitschaft immer weiter zu, behinderte Kinder in Regelkindergärten aufzunehmen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der neuen gesetzlichen Grundlage des BayKiBiG (Art. 21 (5) ) im Hinblick auf die Finanzierung der Kindergärten: Im Vergleich erhält ein Kindergarten für die ein behindertes vierjähriges Kind eine 4,5mal so hohe staatliche Förderung, wie für ein nicht behindertes Kind im gleichen Alter. Fragen Sie bei Ihrem nächstliegenden Regelkindergarten vor Ort nach, ob die Bereitschaft und die Voraussetzungen für die Förderung eines Kindes mit Behinderung gegeben sind.
Eine große Schwierigkeit liegt derzeit darin entsprechende Fachkräfte für die Förderung der Kinder zu finden. Wir haben zu diesem Zweck in unserem Forum Regionalforen für Bayern eingerichtet. Hier können sowohl Eltern und Kindergärten nach Fachkräften suchen, als auch Therapeuten, Pädagogen und Psychologen ihre Leistungen anbieten. Weiterhin haben wir für den Regierungsbezirk Unterfranken bereits einige Integrationsfachkräfte in unserer Datenbank .
Rechtliche Grundlagen
Wenn Sie einen Kindergarten gefunden haben, der bereit ist Ihr Kind aufzunehmen, müssen Eltern und Kindergarten Anträge stellen. Zur Deckung der Kosten einer Integrationsgruppe und zur Einzelintegration sind verschiedene rechtliche Grundlagen zu beachten:
- §26 SGB IX : Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, z.B. für Logopädie, Ergotherapie oder Physiotherapie: Antrag über den Hausarzt. Dieser verordnet die jeweilige Leistung auf Rezept, wodurch die Abrechnung über die Krankenkasse erfolgt.
- §55 SGB IX : Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere hier “heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind”: Antrag an die Sozialhilfeverwaltung Ihres Bezirks.
- §54 SGB XII : Leistungen der Eingliederungshilfe: “Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung [...] einschließlich der Vorbereitung hierzu”. Antrag an die Sozialhilfeverwaltung Ihres Bezirks.
- Nach § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder: Antrag an das zuständige Jugendamt .
In den meisten Fällen gilt für Ihr Kind das SGB IX bzw. das SGB XII. Eine seelische Behinderung nach SGB VIII liegt vor, wenn ein Kind z.B. in Folge von Misshandlung und Missbrauch massive Verhaltensauffälligkeiten zeigt.
Was muss ich genau tun?
In der Regel müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
- Finden Sie einen Kindergarten, der bereit ist Ihr Kind aufzunehmen.
- Sie als Eltern beantragen bei der Sozialhilfeverwaltung Ihres Bezirks Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Ihr Kind. Es genügt ein formloser Antrag. Legen Sie am besten alle Gutachten, die bereits über Ihr Kind erstellt wurden (z.B. Gutachten der Frühförderstellen, vom Kinderarzt etc.) bei. Je deutlicher aus diesen Gutachten ersichtlich wird, dass das Kind behindert oder von Behinderung bedroht ist, desto leichter wird der Antrag vom jeweiligen Sachbearbeiter befürwortet werden. Im Zweifelsfall entscheidet dies ein Gutachter des zuständigen Gesundheitsamts. Bei der Beantragung helfen Ihnen die Mitarbeiter der Kindergärten.
- Nachdem Sie den formlosen Antrag gestellt haben erhalten Sie die Formblätter eines Antrags auf Sozialhilfe. Bitte beachten Sie: Dieser Antrag ist kein vollständiger Antrag auf Sozialhilfe, selbst wenn Ihnen sämtliche Formblätter zugeschickt werden. Sie sind NICHT verpflichtet einen Vermögensnachweis zu führen!
- Für das weitere Vorgehen und der konkreten Förderung im Kindergarten müssen Sie die Unterschiede in den bayerischen Regierungsbezirken beachten, die zwar auf Basis des neuen BayKiBiG eine Einigung anstreben, die unseres bislang jedoch noch nicht besteht. Der Kindergarten, in welchem Ihr Kind aufgenommen wird, beantragt möglichst zeitgleich den Pflegesatz für Ihr Kind. Die genauen Beträge und Bedingungen wurden zwischen den Kindergärten und dem jeweiligen Bezirk ausgehandelt. Deshalb müssen wir im Folgenden unterscheiden.
Bezirk Unterfranken
Bezirk Oberfranken
Bezirk Mittelfranken
Bezirk Oberpfalz
Bezirk Schwaben
Bezirk Oberbayern
Bezirk Niederbayern
Bezirk Unterfranken
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
Der Kindergarten erhält
- ca. 23 Euro pro Tag der Anwesenheit, den Tagespflegesatz
- ca. 152 Euro pro Monat, wenn das Kind mindestens 5 Tage pro Monat anwesend ist
Grundlage dafür ist eine Leistungsvereinbarung, die der Bezirk mit dem Kindergarten trifft. Die Bedingungen dafür sind:
- Das Kind muss mindestens 4 Stunden pro Tag anwesend sein
- Der Kindergarten muss Zusatzpersonal (pädagogische Ausbildung erforderlich!) für die Dauer von 3-5 Stunden pro Woche beschäftigen. Da es sich um eine pädagogische Leistung handelt, umfasst dieses Stundenkontingent NICHT Therapiestunden z.B. von einem Logopäden. Diese werden ja von der Krankenkasse bezahlt und in manchen Gegenden kommen die Therapeuten in die Kindergärten, um z.B. die Logopädie durchzuführen. Die Integrationsfachkraft ist dafür da, den Integrationsprozess des betreffenden Kindes zu begleiten und auch die Gruppenleitung zu beraten, welche Maßnahmen für das Kind wichtig wären.
Integrationsberatung
Jacqueline Erk
Ephesusweg 6
97084 Würzburg
Tel.: 0931 / 3599954
Fax: 0931 / 6667378
J.Erk@t-online.de
Bezirk Oberfranken
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
wird noch ergänzt
Beratungsstelle für Integration und Arbeitskreis integrativer Kindertagesstätten
Behindertenseelsorge in der Erzdiözese Bamberg
Bachfeldstr. 9
91058 Erlangen
Tel.: 09131 / 64372 od. 0911 / 676861
behindertenseelsorge.erlangen@t-online.de
Bezirk Mittelfranken
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
wird noch ergänzt
Beratungsstelle für Integration und Arbeitskreis integrativer Kindertagesstätten
Behindertenseelsorge in der Erzdiözese Bamberg
Bachfeldstr. 9
91058 Erlangen
Tel.: 09131 / 64372 od. 0911 / 676861
behindertenseelsorge.erlangen@t-online.de
Bezirk Oberpfalz
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
Einzelintegration:
Gefördert werden
- Bis zu 20% der Personalkosten für die 2. Fachkraftstelle (Kinderpflegerinnen, Berufspraktikanten, ...) in der Gruppe
- Bis zu 100% der Personalkosten für fachübergreifende Dienste (auch behinderungsspezifische Fortbildung), durch Heilpädagogen, Psychologen etc. bis zu insgesamt zwei Stunden wöchentlich je behindertes Kind.
- Ausfallende Elternbeiträge (bis maximal zwei je behindertes Kind), ohne Saft- und Spielgeld, sofern die Kindergartengruppe um diese zwei Plätze reduziert wird. Die Eltern des behinderten Kindes haben den Kindergartenbeitrag, wie auch die Eltern nicht behinderter Kinder, selbst zu tragen, ebenso die Fahrtkosten
- Erhöhter Sachaufwand pauschal jährlich bis zu 50,00 Euro je behindertes Kind
- ABER: Die Gesamtkosten der Maßnahme können jedoch nur bis zu der Höhe übernommen werden, die eine entsprechende Tagesstättenbetreuung bei einer schulvorbereitenden Einrichtung verursachen würde.
Gruppenintegration:
- Förderung und maximale Kosten wie bei Einzelintegration, jedoch ausfallende Elterebeiträge für bis zu 10 Kinder in der Integrationsgruppe.
- Voraussetzung ist eine rechtzeitige (spätestens 8 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahrs) Beantragung des Kindergartens bei der Sozialverwaltung des Bezirks Oberpfalz , sowie die Zustimmung des Kindergartenträgers, der Kindergartenaufsichtsbehörde, sowie der Kommune. Genauere Informationen und Antragsformulare auf der Seite der Regierung Oberpfalz
Fachberatung für integrative Kindertagesstätten an der Regierung der Oberpfalz
Frau Eichenseher
Frau Krüger
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel.: 0941 / 5680-606; -656
Fax: 0941 / 5680-9656
sandra.eichenseher@reg-opf.bayern.de
astrid.krueger@reg-opf.bayern.de
Bezirk Schwaben
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
In Schwaben wurde im Jahr 2003 beschlossen, keine Einzelintegration im Kindergarten mehr zu fördern. Trotz dieses Beschlusses werden in Ausnahmefällen weiterhin Anträge auf
- Einzelintegration genehmigt. Generell wird hier die Integration in Gruppen favorisiert.
- Integrationsgruppen erhalten
- eine Reduzierung der Gruppenstärke um 2-3 Kinder pro Kind mit Behinderung,
- die Auflage, Zusatzpersonal für 5 Stunden pro Woche einzustellen, für das jedoch keine besondere pädagogische Ausbildung erforderlich ist
- ein pauschales Entgelt pro Tag für Halbtages- oder Ganztagesbesuch
Kontaktstelle für Integrationsfragen
Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
Martina Kinne
Anita Leeman
Auf dem Kreuz 41
86152 Augsburg
Tel.: 0821 / 3156-313 oder -275
m.kinne@caritas-augsburg.de
a.leeman@caritas-augsburg.de
Bezirk Oberbayern
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
Eine Integrationsgruppe erhält eine Reduzierung der Gruppenstärke um 2-3 Kinder pro Kind mit Behinderung, jedoch keine zusätzliche pädagogische Fachkraft. Stattdessen hat das Kind einen Anspruch darauf, von einem Fachdienst 2 Behandlungseinheiten pro Woche heilpädagogische, pädagogische oder psychologische Förderung (§53 SGB XII) zu erhalten.
Der Kindergarten erhält vom Sozialhilfeträger 27,30 Euro pro Öffnungstag, wovon der Fachdienst und die therapeutische Betreuung zu bezahlen sind. Eine pädagogische Unterstützung für das Kindergartenpersonal ist nicht vorgesehen.
Auch in Oberbayern wird die Gruppenintegration bevorzugt. Integrationsgruppen werden lokal nach Bedarf eröffnet.
Kontaktstelle für Integrationsfragen
Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
Martina Kinne
Anita Leeman
Auf dem Kreuz 41
86152 Augsburg
Tel.: 0821 / 3156-313 oder -275
m.kinne@caritas-augsburg.de
a.leeman@caritas-augsburg.de
Bezirk Niederbayern
Bedingungen der Förderung Beratungsstelle
wird noch ergänzt
Kontaktstelle für Integrationsfragen
Anita Penzenstadler
Fachberatung für integrative Gruppen in Kindertagesstätten
Leithen 97
94544 Hofkirchen
Tel.: 08545 / 426
APenzenstadler@t-online.de
Beratungsstellen
Da die Situation in den einzelnen bayerischen Regierungsbezirken recht unterschiedlich ist, empfiehlt es sich eine der angegebenen Beratungsstellen für Ihren Regierungsbezirk anzusprechen. Häufig können auch die Frühförderstellen weiter helfen.
Bitte beachten Sie:
Die Anerkennung, dass ein Kind behindert oder von Behinderung bedroht ist (nach § 2 SGB IX oder nach § 35a SGB VIII), ist Voraussetzung für die Beantragung einer Eingliederungshilfe in Form eines Pflegeentgeltes, ohne das eine Integrationsgruppe oder Einzelintegration nicht finanziert werden kann!
Wichtig ist eine rechtzeitige Beantragung der Pflegeentgelte. Die Beantragung ist prinzipiell immer möglich, doch empfiehlt es sich die Termine für die Antragstellung für das kommende Kindergarten- oder Hortjahr bei der Sozialhilfeverwaltung zu erfragen.
Die Kosten für den pädagogischen Fachdienst sind im Pflegeentgelt enthalten, die des medizinischen Fachdienstes (Logopädie, Ergotherapie, ...) werden über die Krankenkasse des betroffenen Kindes abgerechnet.