Offene Hilfen
Der Begriff “Offene Hilfen” wird als Sammelbezeichnung für alle Hilfen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen verwendet, die einem oder beiden der folgenden Kriterien entsprechen:
- Hilfen, die Menschen mit Behinderungen das Leben und Lernen in der Gesellschaft ermöglichen sollen
- ergänzende Hilfen, die Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen dabei unterstützen, Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten selbst zu treffen
Offene Hilfen stellen eine in den letzten Jahren immer stärker beachtete Alternative zu stationären Hilfsangeboten wie beispielsweise Heime und Anstalten dar. Dabei werden Empfänger von Leistungen (beispielsweise Betreuung) deshalb nicht mehr als Betreute, Pflegefälle oder Patienten betrachtet, sondern als Kunden oder Klienten, die sich für oder gegen bestimmte Leistungen entscheiden. All diese Angebote werden dort durchgeführt, wo der Kunde dies wünscht, damit das Ziel erreicht wird, ihm das Leben so einfach wie möglich zu machen.
Die Leitideen dieser Entwicklung sind
- das Normalisierungsprinzip (Jeder Mensch soll ein Leben führen können, das so “normal” wie möglich ist),
- der Gedanke der Selbstbestimmung (Jeder Mensch entscheidet über sich selbst und die Lebensumstände in denen er leben will) und
- soziale Integration (Niemand soll aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden).
Zur Verwirklichung dieser Forderungen werden offene Hilfen wohnortnah angeboten oder die Helfer kommen direkt zum Klienten, um in dessen Umfeld die erwünschten Leistungen zu erbringen.
Unter offene Hilfen fallen im weiteren Sinn alle Hilfen, die dezentral angeboten werden. Das können sein:
- Integrationshilfen bei der Arbeit und Arbeitsassistenz
- Freizeitassistenz
- Wohnassistenz
- Hilfen bei Integration in der Schule oder Integration im Kindergarten
- ambulante Pflegedienste
- familienentlastende und familienunterstützende Dienste
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Frühförderung
- Hilfen zu Mobilität (z.B. Fahrdienste) und Kommunikation
Die Inanspruchnahme offener Hilfen wird meist über Leistungen von Pflegeversicherung, Krankenversicherung und unter Umständen dem Sozialamt (teil)finanziert. Nähere Informationen finden Sie auf der jeweiligen Informationsseite.
Nur ein kleines Beispiel sei genannt: Für ein Kind, das Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält (Stufe I – III) pro Jahr 1431,- EUR im Rahmen der Verhinderungspflege zur Verfügung. Dieser Betrag kann dazu genutzt werden, Betreuungsleistungen für verschiedene Dienste, z.B. Freizeitgestaltung oder Kurzzeitbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Anbieter der Offenen Hilfen haben unterschiedliche Angebote. Es gilt jeweils mit dem Anbieter (häufig sind es auch mehrere) die möglichen Leistungen abzuklären. Mögliche Anbieter sind Dienste
- der Offenen Behindertenarbeit (OBA)
- der familientlastenden Dienste
- usw.
