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Schulalter

Anlaufstellen

Bislang war noch alles in Ordnung, Ihr Kind kommt in die Schule, doch auf einmal gibt es Probleme. Es “kommt nicht mit”, “lernt zu langsam”, versteht vieles im Unterricht nicht. Dann könnte es sein, dass Ihr Kind “sonderpädagogischen Förderbedarf” aufweist. Dieser Begriff besagt, dass Ihr Kind ein Anrecht auf gewisse Zusatz-Förderung in der Schule hat. Er bedeutet nicht zwangsläufig, dass Ihr Kind auf eine Förderschule gehen muss, denn mittlerweile gibt es auch in Deutschland verschiedene Möglichkeiten der schulischen Integration gibt. Dann bekommt Ihr Kind zusätzliche Förderung in der normalen Grundschule, die jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. In Bayern ist dafür zum Beispiel der Mobile Sonderpädagogische Dienst zuständig.

Meistens müssen Sie sich selbst nicht darum kümmern, dass ein Gutachten zum Sonderpädagogischen Förderbedarf erstellt wird. Das erledigt in der Regel der Klassenlehrer und wird Sie darüber entsprechend informieren. Dennoch können auch Sie selbst eine entsprechende Überprüfung – in der Regel beim Schulamt – beantragen.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Schultypen und Arten der Beschulung erhalten Sie im Bereich Anlaufstellen/ Bildung.

Betreuungseinrichtungen

Wenn Sie für Ihr Kind zusätzliche Betreuung auch außerhalb der Schulzeit benötigen, gibt es vielerorts die Möglichkeit, es in einer (heilpädagogischen)Tagesstätte anzumelden. Bei vielen Förderschulen, vor allem mit den Förderschwerpunkten motorische oder geistige Entwicklung, sind Tagesstätten direkt an die Schule mit angegliedert.

Unterstützung von staatlicher Seite

Wenn Ihr Kind auf eine Förderschule geht oder Sonderpädagogischen Förderbedarf hat, bedeutet dies noch nicht, dass es im Sinne des Gesetzes “behindert” ist und somit von entsprechenden Nachteilsausgleichen profitieren kann. Die Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Schwerbehinderung.

Für weitere Hilfen ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse eine grundlegende Bedingung.

Wenn beides auf Ihr Kind nicht zutrifft, können Sie dennoch beim Jugendamt gewisse Fördermaßnahmen nach §35a SGB VIII beantragen, wodurch unter Umständen z.B. Legasthenie-Therapie, Sozialtraining oder der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte bezahlt werden kann.

Was könnte noch für Sie wichtig sein?

Vielleicht sind Sie mit der Pflege und Betreuung Ihres Kindes sehr stark belastet und benötigen dringend eine Verschnaufpause? Dann informieren Sie sich über

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