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Mutter-/Vater-Kind-Kur

Was ist eine Mutter-Kind-Kur?

Ihr Kind ist krank und Sie können nicht mehr? Sie sind krank und Ihr Kind leidet mit? Damit Ihnen geholfen werden kann, wurde die Mutter-Kind-Kur erfunden. Das wichtigste Ziel ist: Ihnen und Ihren Kindern neue Kraft zu geben. Kraft für den Kampf gegen Krankheiten, Kraft für den Alltag und für neue Perspektiven.

Unter der Service-Nummer 0800 2 23 23 73 können Sie ein Antragformular bestellen, das Ihr Arzt ausfüllt und möglichst an die Kur + Reha-GmbH des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes weiterleitet. Dieses Formular können Sie auch im Internet herunterladen:

Für erfolgreiche Therapie in einer Mutter-Kind-Kur brauchen Sie in der Regel drei Wochen. Die sind prall gefüllt mit Programm. Und wenn´s sein muss, wird der Reha-Aufenthalt verlängert.

Berlin, 28.06.2002. Mit den Stimmen aller Parteien hat der Bundestag am 28.06.2002 einstimmig beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen Mutter-Kind-Kuren voll finanzieren müssen.

Die bisher gängige Praxis, nach der Krankenkassen per Satzungsbeschluss die Höhe ihrer Zahlung in Form einer Anteilsfinanzierung bestimmen konnten, gehört damit der Vergangenheit an.

Der gesetzliche Eigenanteil für Mutter-Kind-Kuren beträgt – auch nach der Gesetzesänderung – nur 10,00 Euro pro Tag. Befreiungen von dieser Pauschale sind möglich. Urlaubstage dürfen für eine Kur nicht abgezogen werden.

Eine Mutter-Kind-Kur ist alles, nur kein Urlaub auf Krankenschein! Sie nehmen eine Kur in Anspruch, weil Sie Hilfe brauchen – und die bekommen Sie von Ärzten, Therapeuten und einem Team von vielen qualifizierten Fachleuten, die sich um Ihre Gesundheit und die Ihrer Kinder kümmern. Das funktioniert um so besser, je mehr Sie selbst aktiv für Ihre Gesundheit tun. Entgegen den Regelungen für Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gilt für die Mütter- und Mutter-Kind-Kur, dass keine Urlaubstage angerechnet werden (Bundesurlaubsgesetz § 10 ).

Seit 2002 ist ebenfalls die Vater-Kind-Kur gesetzlich fest verankert worden.

Wie muss ich die Kur beantragen?

Zur Beantragung einer Mutter-Kind-Reha oder Familienrehabilitation brauchen Sie (Mutter und ggf. Kinder) ein ärztliches Attest. Das entsprechende Formular können Sie unter den oben angegebenen Adressen herunter laden. In einigen Fällen empfiehlt es sich, ein ausführliches Attest mit einem Sozialbericht einzureichen, damit eine Kurdurchführung vom MDK genehmigt werden kann. Bei der Durchführung einer Mutter-Kind oder Vater-Kind-Kur muss die Mutter auf jeden Fall, die Kinder können kurbedürftig sein.

Im Falle er Kurbedürftigkeit der Kinder brauchen diese ebenfalls ein Attest des behandelnden Kinderarztes. Kinder ohne Erkrankung können Ihre Mutter dann begleiten, wenn eine Trennung von der Mutter nicht zumutbar oder eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist.

Sind die Mutter und ihre Kinder in unterschiedlichen Kassen versichert, zahlt bei kurbedürftigen Kindern deren Kasse für ihre Kur, bei Kindern, die ihre Mutter aus anderen Gründen begleiten, die Kasse der Mutter.

Privat Versicherte können in der Regel eine Mutter-/Vater-Kind-Kur nur beantragen, wenn Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Immerhin sind die Kuren seit Januar 2004 beihilfefähig.

Welche Voraussetzungen benötige ich, damit eine Kur genehmigt wird?

Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen (Mutter-/Vater-Kind-Kur) gemäß §§24 und 41 SGB V unterliegen mit einigen Abweichungen den selben Mechanismen und gesetzlichen Regelungen wie stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 23 bzw. 40 SGB V . Die Regelkurdauer beträgt drei Wochen, in medizinisch notwendigen Fällen kann sie auch verlängert werden. Der Wiederholungszeitraum zwischen zwei Kuren wurde von drei auf vier Jahre verlängert. Auch hier sind medizinisch begründete Ausnahmen möglich.

Der Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme setzte bis April 2007 voraus, dass eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Seither ist die Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur eine Regelleistung der gesetztlichen Krankenkassen, wodurch nicht erst alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, bevor die Kur bewilligt wird.

Wie viel muss ich selbst dazu bezahlen?

Im Gegensatz zu Vorsorge- und Rehabilitationskuren gemäß §§ 23 bzw. 40 SGB V hat die Krankenkasse bei den Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter bzw. Väter und Kinder die Möglichkeit, entweder eine Vollfinanzierung zu gewähren, oder einen Anteil zu finanzieren (§ 24 Abs. 1 5 2 und § 41, Abs 1 5 2). Je nach Satzung der Krankenkasse der Versicherten muss ggf. ein Eigenanteil zur Durchführung der Maßnahme getragen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt folgende Beratungsstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbands: Telefon 0800 / 2 23 23 73.

Wichtig : Wird die Kur von der Krankenkasse nicht voll finanziert, entfällt die gesetzliche Zuzahlung.

Die gesetzliche Zuzahlung bei voll finanzierten Rehamaßnahmen und Kuren beträgt 10,- Euro je Kalendertag, allerdings entfällt dieser für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, d.h. bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren fällt die Zuzahlung nur für die Mutter bzw. den Vater an. Die Zuzahlung für die Fahrtkosten beträgt 10% der tatsächlichen Kosten, dabei mindestens 5,- Euro, aber höchstens 10,- Euro pro Person und Fahrt. Dabei müssen auch Die darüber hinaus gehenden Fahrtkosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung.

Eine Befreiung von der Zuzahlung im Härtefall gibt es so nicht mehr. Die Zuzahlungsgrenzen richten sich nach den üblichen Zuzahlungs-Regelungen für Chroniker .

Wer kümmert sich um den Rest meiner Familie, wenn ich nicht da bin?

Während Sie (allein oder z.B. mit nur einem Kind) auf Kur sind, haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Näheres erfahren Sie aus unserer Seite Haushaltshilfe bei Krankheit .

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

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